5. April 2023 | ÖKOBÜRO Aktuell

ÖKOBÜRO geht gegen EU-Beschleunigungsverordnung vor

Seit der Invasion der Ukraine durch Russland steht die EU unter Druck, so schnell wie möglich unabhängig von russischem Gas zu werden. Teil der Lösung ist der rasche Ausbau der erneuerbaren Energieträger. Dazu hat die Europäische Kommission bereits im Juli 2022 ein REPowerEU-Paket präsentiert, welches derzeit in Verhandlung ist. Den EU-Mitgliedsstaaten ging es dennoch zu langsam. Diese haben mit Dezember 2022 eine EU-Notfallmaßnahmenverordnung am Parlament vorbei beschlossen, welche die Verfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien weiter beschleunigen soll. Gegen diese Verordnung 2022/2577 des Rates haben CEE Bankwatch Network und ÖKOBÜRO ein Rechtsmittel eingelegt. Denn es ist zwar wichtig, dass die Energiewende so schnell wie möglich vollzogen wird, doch darf dies nicht geschehen, ohne dass der Schutz der Natur und der Biodiversität gewahrt bleibt.

Konkret ermöglicht die Verordnung den EU-Mitgliedstaaten, in Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Projekte von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie von bestimmten Wasser-, Habitat- und Artenschutzbestimmungen gemäß anderen EU-Richtlinien abzusehen. Dies kann in Gebieten geschehen, die zuvor im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung ausgewiesen wurden. CEE Bankwatch Network und ÖKOBÜRO sehen darin mehre Verstöße des Unions- und Völkerrechts.

So darf EU-Umweltrecht nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) etwa bestehenden Umweltschutz nicht aushöhlen, was jedoch die Folge des angefochtenen Rechtsakts wäre. Zudem müssen Rechtsakte verhältnismäßig sein. Auch die betroffene Öffentlichkeit muss nach dem Aarhus-Übereinkommen in der Lage sein, sich an Umweltverfahren zu beteiligen und gegebenenfalls behördliche Entscheidungen vor Gericht anzufechten. Durch den Wegfall des UVP-Verfahrens ist dies nicht mehr gewährleistet. Auch ein Verstoß gegen die Alpenkonvention liegt vor, da die Verordnung sowohl die Pflicht zur Durchführung einer UVP als auch den absoluten Schutz von Moorflächen unterwandern kann. Nicht zuletzt verstößt die Verordnung auch gegen die Habitat-, die Vogelschutz- und Wasserrahmenrichtlinie, da der angefochtene Rechtsakt eine Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses suggeriert und eine gründliche Einzelprüfung von Projekten, die im Rahmen der genannten Richtlinien erforderlich ist, untergraben.

Derzeit prüft der Rat den angefochtenen Rechtsakt anhand der behaupteten Verstöße gegen das EU- und das Völkerrecht. Nach Bewertung dieser kann er sich für eine Änderung der Verordnung entscheiden. Er kann den Antrag auch ablehnen. Sollte der Rat nicht innerhalb der Frist bis zum 15. Juni 2023 reagieren, kann ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet werden.
 

Antrag auf interne Überprüfung der EU-Beschleunigungsverordnung

ÖKOBÜRO Positionspapier zur EU-Beschleunigungsverordnung