LVwG OÖ: Antrag auf Abschuss von Fischottern abgewiesen

Im Frühjahr 2021 wurde von der oberösterreichischen Landesregierung der Abschuss von zwei Fischottern an der Naarn genehmigt. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Naarn sei aufgrund der Schäden der Fischotter am Fischbestand nicht mehr möglich. Das LVwG erkannte, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Fischotter tatsächlich (ausschließlich) ursächlich für die Schäden waren und dass eine anderweitige zufriedenstellende Lösung iSd Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-RL) zu prüfen ist – Fischotter stellen eine streng nach Anh IV der FFH-RL geschützte Tierart dar. Als schonendere Alternative wurde vom fischereifachlichen Sachverständigen bereits der Verzicht auf eine bestimmte Art von Fischbesatz vorgeschlagen, die in diesem konkreten Fall zu einem Anstieg der Fischotterpopulation geführt hatte.
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EuGH: Der Begriff der Fortpflanzungsstätte nach der Habitatrichtlinie

Ausgangspunkt der EuGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Bauträger und dem Magistrat der Stadt Wien über die Beschädigung bzw. Vernichtung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters, der zu den in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie aufgenommenen geschützten Tierarten zählt. Das LVwG Wien legte dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellte fest, dass der in Art 12 Abs 1 lit d der Richtlinie verwendete Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ auch ihr Umfeld erfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV (a) genannten geschützten Tierarten, wie dem Feldhamster, eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen. Weiters müssen die Fortpflanzungsstätten so lange Schutz genießen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung der Tierart erforderlich ist, sodass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tierart an diese Stätten zurückkehrt. Schließlich interpretierte der EuGH die Begriffe der „Beschädigung“ und der „Vernichtung“ iSd Habitatrichtlinie. Diese bezeichnen die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.
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Adoption of the revised “Methodological guidance on Article 6(3) and (4) of the Habitats Directive 92/43/EEC”

Die Europäische Kommission legte Methodik-Leitlinien zur Anwendung von Art 6 Abs 3 und 4 der Habitat-RL vor. Art 6 Abs 3 und 4 der Habitat-RL legen ein schrittweises Verfahren für die Prüfung von Plänen und Projekten, die sich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken könnten, fest. Phase 1 stellt eine Vorabprüfung („Screening“) dar, worin festgestellt werden soll, ob das betroffene Projekt unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht, erforderlich ist oder das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Phase 2 stellt eine Verträglichkeitsprüfung dar, die durchgeführt wird, wenn erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Dabei werden die Auswirkungen des Projekts anhand der Erhaltungsziele des Gebiets und die Feststellung, ob das Natura-2000-Gebiet als solches beeinträchtigt wird, geprüft. Art 6 Abs 4 der RL regelt die Phase 3, die nur dann schlagend wird, wenn der Projektträger der Ansicht ist, dass das Projekt trotz negativen Ergebnisses der Prüfung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen dennoch umgesetzt werden soll. Die Leitlinien legen genau fest, wie die einzelnen Prüfungsschritte durchzuführen sind.
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Tirol: Aufschiebende Wirkung gegen Abschuss von Wölfen

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte den Beschwerden von ÖKOBÜRO und dem WWF aufschiebende Wirkung zu, der Abschuss ist daher nicht mehr zulässig, bis die inhaltlichen Einsprüche geprüft wurden. Diese aufschiebende Wirkung des Rechtsschutzes ist wichtig, damit nicht durch den Abschuss Tatsachen geschaffen werden, die nachher nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Wolf ist eine vom Aussterben bedrohte Tierart und steht in Österreich und der EU unter strengem Schutz. Die Beschwerde gegen den Abschuss eines Wolfes richtet sich inhaltlich daran, dass einerseits die Bedingungen nicht erfüllt werden, die die Tötung rechtlich erlauben und andererseits danach, dass sich seit dem Almabtrieb im September weder Schafe noch Ziegen auf den betroffenen Almen befinden und damit die Gefährdung durch den Wolf nicht mehr bestehen kann.