25. November 2021 | NEWSFLASH Umweltrecht

Aarhus Vertragsstaatenkonferenz resultiert in vielschichtigen Ergebnissen

Kürzlich traten die Vertragsparteien der Aarhus Konvention zum siebenten Mal zusammen und berieten über die Umsetzung der Konvention. Während wichtige Schritte in Richtung Umwelt-Demokratie und im Hinblick auf die Verfolgung von Umweltaktivist:innen gesetzt wurden, gab es eine Sonderbehandlung für die EU. Bei mehreren Vertragsparteien, darunter auch Österreich, wurden Umsetzungsmängel festgestellt.

Bei der im Oktober in hybrider Form abgehaltenen Vertragsstaatenkonferenz wurden wichtige Schritte zur Umsetzung der Aarhus Konvention gesetzt. Diese umfassten generelle Themen sowie spezifische Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung durch die EU und andere Vertragsparteien.

Allgemeine Erklärung zur Demokratie im Umweltbereich

Am Ende der viertägigen Sitzung einigten sich die Vertragsparteien auf eine Deklaration zur Umweltdemokratie für eine nachhaltige, integrative und widerstandsfähige Entwicklung. Darin ist festgehalten, dass die Aarhus Konvention und das dazugehörige Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen spürbare positive Veränderungen bewirkt haben. Die Verträge führten zu vielfältigen positiven Auswirkungen nicht nur auf den Umweltschutz, sondern auch auf die sozialen und wirtschaftlichen Aspekte des Zusammenlebens. Unter anderem wird in der Deklaration auch auf Herausforderungen und Entwicklungen in Zusammenhang mit der Corona Pandemie, etwa durch vermehrten Einsatz digitaler Lösungen, eingegangen. Zudem betonten die Vertragsparteien das Erfordernis, ökologische und soziale Belange von Anfang an bei der Raumplanung und der Konzeption von Projekten, Plänen und Programmen sowie bei der Verlängerung der Laufzeit und der Überprüfung und Aktualisierung der Betriebsbedingungen bestehender Anlagen in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Ein Rapid Response Mechanism schützt Umweltschützer:innen

In der Vergangenheit kam es in Europa immer wieder zur Verfolgung von Umweltaktivist:innen, die ihr Recht in Verfahren wahrnahmen. Kürzlich sorgte etwa die rechtswidrige Auslösung der NGO Ecohome in Weißrussland für internationale Aufregung und führte dazu, dass die Vertragsstaatenkonferenz Weißrussland die Suspendierung vom internationalen Regelungswerk rund um die Aarhus Konvention in Aussicht stellte. Doch auch innerhalb der EU kam es bereits in unterschiedlichen Fällen zu unrechtmäßiger Behandlung von NGOs. Ein sogenannter Rapid Response Mechanism soll für Betroffene künftig die Möglichkeit schaffen, um raschen Schutz anzusuchen. Die Sonderbeauftragten können dann unmittelbar auf Bedrohungen reagieren. Österreich und Irland erklärten sich im Zuge der Vertragsstaatenkonferenz bereit, diesen Mechanismus zu finanzieren.

Mehrere Konventionsverstöße durch Vertragsparteien

Auch im Hinblick auf andere Vertragsparteien wurden insgesamt 19 Entscheidungen zur Umsetzung der Konvention verabschiedet. Diese umfassten beispielsweise die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Laufzeitverlängerungen der Atomkraftwerke Borssele in den Niederlanden und Dukovany in der Tschechischen Republik. In Bezug auf den Zugang zu Gerichten von Mitgliedern der Öffentlichkeit in Österreich stellte die Vertragsstaatenkonferenz nun bereits zum dritten Mal Verstöße gegen die Konvention fest. Holen die Staaten die Umsetzung nun nicht umgehend nach, kann es in den nächsten Jahren zu völkerrechtlichen Konsequenzen kommen.    

Weiterhin keine Rechtsmittel gegen staatliche Beihilfen in der EU

Ein Sonderfall entwickelte sich rund um die Umsetzung der Konvention durch die Europäische Union. Im Hinblick auf Rechtsschutz für Umweltschutzorganisationen ist bereits seit längerem ein Verfahren gegen die EU anhängig. Zuletzt wurde bei der 6. Vertragsstaatenkonferenz in Budva Unzulänglichkeiten festgestellt, auf die die EU insbesondere mit der Überarbeitung der Aarhus-Verordnung reagierte. Nicht berücksichtigt wurden in dieser Rechtsänderung jedoch die Feststellungen des Einhaltungsausschusses der Aarhus Konvention (ACCC) vom Jänner, gemäß denen auch gegen Entscheidungen über staatliche Beihilfen Rechtsschutz bestehen müsste, sofern diese im Widerspruch zu umweltrechtlichen Vorgaben stehen. Hier verweigerte es die EU – entgegen der üblichen völkerrechtlichen Praxis und mehreren Aufrufen von teilnehmenden NGOs – den Feststellungen des ACCC zuzustimmen. Dennoch wird die EU nun prüfen, welche Maßnahmen hier erforderlich sind, sodass eine vollständige Umsetzung der Konvention bis zur nächsten Vertragsstaatenkonferenz erfolgen kann.

Weitere Informationen:

Offizielle Meeting-Webpage zur 7. Aarhus Vertragsstaatenkonferenz mit relevanten Dokumenten

Änderung der EU Aarhus Verordnung

Pressemitteilung von ÖKOBÜRO und J&E zum Rapid Response Mechanism