VwGH: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verhindern nicht Herausgabe von Informationen über Emissionen in die Umwelt 

Der VwGH stellt unter Hinweis auf die Aarhus Konvention, die Umweltinformations-RL und EuGH-Rechtsprechung klar, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Erteilung von Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegenstehen. In unionsrechtskonformer Auslegung hat die im UIG enthaltene Beschränkung auf Emissionen, die „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form vorliegen“, unangewendet zu bleiben. Im gegenständlichen Fall hatte ein Landwirt Informationen über Abwasser von einer Kläranlage angefragt, deren Erteilung von der Behörde sowie vom LVwG aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert wurde. 
Link zum Erkenntnis

VwGH: Keine Revisionslegitimation von Umweltschutzorganisationen im Naturschutzrecht 

In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen (VwGH 1.6.2021, Ra 2020/10/0035 und VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0128) hatte der VwGH festgestellt, dass es sich bei anerkannten Umweltschutzorganisationen um Formalparteien handelt und solchen aufgrund stRsp eine Revision nur dann offensteht, wenn sie eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend machen. In beiden Fällen steht UO laut dem jeweiligen NSchG bzw JagdG bloß das Beschwerderecht zu, eine Revisionslegitimation ist nicht angeführt. Die Entscheidungen stehen im Widerspruch zur VwGH-Rsp zu § 102 Abs 5 WRG, nach welchem UO ebenfalls lediglich ein Beschwerderecht zukommt: der VwGH hatte noch im Mai 2021 anerkannten UO die Revisionslegitimation zuerkannt. Eine Klärung der Rechtslage durch den EuGH scheint daher unausweichlich. 
Link zu VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0128

Link zu VwGH 1.6.2021, Ra 2020/10/0035

Judikaturbesprechung am Umweltrechtsblog

EuGH: Grundwasserentnahmen im Naturraum Doñana verstoßen gegen WRRL und FFH-RL 

Der EuGH hat einer Klage der EK gegen Spanien stattgegeben und festgestellt, dass die fortdauernden Grundwasserentnahmen für Bewässerungen außerhalb des Naturraums Doñana zu einer Verschlechterung der dortigen Natura 2000-Gebiete führen können. Weder wurde eine Überprüfung der Risiken vorgenommen noch sind Schutzmaßnahmen gesetzt worden, weshalb ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der FFH-RL vorliegt. Zugleich wird gegen die WRRL verstoßen, weil eine Analyse der Grundwasserkörper unterlassen wurde und im Hydrologischen Plan (vgl NGP in Österreich) keine Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Natura 2000-Gebiete getroffen worden waren. 
Link zum Urteil

BVwG: Fehlende Alternativenprüfung und Interessensabwägung bei S 8 Marchfeld Schnellstraße 

Das BVwG stellte fest, dass keine Alternativenprüfung und Interessensabwägung für das Vorhaben Errichtung der S 8 durchgeführt worden waren, und verwies daher die Sache zur Ergänzung an die zuständige Behörde zurück. Denn nachdem das ursprünglich falsch ausgewiesene Vogelschutzgebiet „Sandboden und Praterterrasse“ ausgeweitet wurde, hatte das Gericht die Auswirkungen der Schnellstraße auf dieses zu prüfen. Da der Bau der S 8 mit erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets verbunden ist, sind die Alternativenprüfung und Interessensabwägung von der Behörde nachzuholen. 
Link zum Beschluss

LVwG Tirol hebt Bewilligungsbescheid für KW Defereggental auf 

Im Genehmigungsverfahren für das sog „Ökostromkraftwerk Defereggental“ ist bekannt geworden, dass zwischenzeitlich entlang der projektierten Trasse für die Druckrohrleitung Lawinengalerien errichtet worden waren. Obwohl dies eine Änderung des Projektantrags notwendig gemacht hätte, wurde das Projekt dennoch von der Behörde bewilligt. Aufgrund der Beschwerde von ÖKOBÜRO und WWF hat nun das LVwG Tirol den Bescheid behoben und die Sache an die Behörde zurückverwiesen. Das Gericht führt dazu aus, dass aufgrund der Kenntnis der belangten Behörde von der Unmöglichkeit der Errichtung der Druckrohrleitung wie beantragt davon auszugehen ist, dass die Behörde das weitere Ermittlungsverfahren betreffend eine alternative Trassenführung an das VwG delegieren wollte, weshalb eine Zurückverweisung iSd 28 Abs 3 VwGVG vorgenommen werden konnte.