16. März 2019 | NEWSFLASH Umweltrecht

Europäisches Gericht entscheidet: Studien zu Glyphosat müssen herausgegeben werden

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 7. März 2019 entschieden, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Studien zur krebserregenden Eigenschaft von Glyphosat herauszugeben hat. Das Gericht stellte fest, dass es nicht ausreicht, Rohdaten und Schlussfolgerungen bekannt zu geben. Vielmehr sind auch sonstige Teile der Studien, aufgrund derer eine Einschätzung der EFSA erfolgt, zu veröffentlichen, da es sich hierbei um Informationen handelt, die Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit betreffen.

Gesamte Studien sind als Umweltinformationen herauszugeben

Kürzlich setze sich das Gericht der Europäischen Union mit einer Anfrage von Abgeordneten des EU-Parlaments an die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Herausgabe von Studien zum Pestizid Glyphosat auseinander.

Bestimmte Studien-Teile zum Schutz der geschäftlichen Interessen einzelner Unternehmen nicht herauszugeben ist laut EuG im vorliegenden Fall nicht zulässig. Rechtlich begründete das EuG seine Entscheidung vorrangig damit, dass die EU-Verordnung zur Umsetzung der Aarhus Konvention eine solche Abwägung nicht zulässt. Artikel 6 Abs 1 dieser Verordnung besagt vielmehr, dass „ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen“. Dies ist auch hinsichtlich Pflanzenschutzmitteln der Fall, zumal bei diesen zu erwarten ist, dass sie in die Umwelt ausgebracht werden.

Transparenz und Einbindung der Öffentlichkeit als zentrale Argumente

Das EuG verwies auf eine Feststellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), laut der Transparenz es ermöglicht, den EU-Einrichtungen eine größere „Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System“ zu verleihen. Außerdem soll Transparenz das Vertrauen der UnionsbürgerInnen zu stärken, indem Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen erörtert werden können.

Das Gericht betonte auch, dass die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darauf abzielt, dem Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU möglichst breit auszulegen. Dasselbe ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Prinzip des möglichst breiten Zugangs zu Informationen auf EU-Ebene.

Hintergrund

Glyphosat ist ein chemisches Produkt, als Pflanzenschutzmittel bzw. Pestizid zum Einsatz kommt. Im Zuge der Überarbeitung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde eine Studie der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) berücksichtigt, die Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend für Menschen“ einstufte. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam hingegen zu dem Ergebnis, dass Glyphosat keine krebserregenden Eigenschaften habe.

Vier Abgeordnete des Europäischen Parlaments hatten die Veröffentlichung der Unterlagen zu diesem Ergebnis begehrt. Insbesondere handelte es sich dabei um zwölf Laborstudien, die an Ratten und Mäusen durchgeführt wurden um die Langzeiteffekte und krebserregende Wirkung des Pflanzenschutzmittels zu testen. Die Behörde verweigerte die Herausgabe von Untersuchungen der Glyphosat-Hersteller Monsanto und Cheminova und argumentierte damit, dass dies die Geschäfts- und Finanzinteressen dieser Pestizid-Hersteller gefährden könne.
 

Weitere Informationen:

  • Urteil des EuG im Fall T-329/17
  • Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
  • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

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