11. Dezember 2024 | News

Stellungnahme von ÖKOBÜRO und WWF: Salzburger Entwurf zu Fischotter-Maßnahmengebietsverordnung verstößt gegen Unionsrecht

Im November hat die Salzburger Landesregierung einen Entwurf zur Erlassung einer Verordnung vorgelegt, die bestimmte Wildregionen zu Maßnahmengebieten für die streng geschützte Tierart Fischotter erklärt. Auf Basis der Verordnung wird der Fang und die Tötung von 30 Fischottern pro Jahr für zulässig erklärt. In einer gemeinsamen Stellungnahme äußern ÖKOBÜRO und WWF Bedenken bezüglich des Entwurfs der Salzburger Landesregierung. 

Streng geschützte Tierarten dürfen nur unter den engen Voraussetzungen der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) getötet werden. Notwendig ist stets eine einzelfallbezogene behördliche Entscheidung. Pauschale Ausnahmen des strengen Schutzes, wie sie in dieser Verordnung verankert werden sollen, sind unionsrechtswidrig.

Der Verordnungsentwurf der Salzburger Landesregierung weist einzelne Wildregionen zu Maßnahmengebieten aus, in denen der Fang als auch die Tötung von Fischottern unter den in der Verordnung verankerten Voraussetzungen für zulässig erklärt wird. Ziel der Verordnung sei es unter anderem die durch den Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern zu vermindern.

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst im Juli dieses Jahres klargestellt hat, ist eine Ausnahme von dem strengen Artenschutz nur zulässig, wenn feststeht, dass das zu tötende Tierexemplar (hier: Fischotter) für den zu verhindernden Schaden (hier: Gewässerschädigung) ursächlich ist. Dabei reicht keine Mitverursachung. Der Verordnungsentwurf zeigt diese Ursächlichkeit nicht auf, worin ein weiterer Grund seiner Unionsrechtswidrigkeit besteht.

Außerdem sind anerkannte Umweltorganisationen, zu denen auch ÖKOBÜRO und WWF zählen, aufgrund der Aarhus Konvention an Begutachtungsverfahren zu derartigen artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnungen effektiv zu beteiligen. Tatsächlich betrug die Stellungnahmefrist im Begutachtungsverfahren für die Verordnungsentwürfe nur vier Tage. Eine so kurze Frist kann keine effektive Beteiligung ermöglichen.

Angesichts der zahlreichen rechtlichen und inhaltlichen Mängel der gegenständlichen Verordnung fordern ÖKOBÜRO und der WWF Österreich die Salzburger Landesregierung auf, diese Verordnung nicht zu erlassen und stattdessen ein Art 16 FFH-RL - konformes, zielführendes Management auszubauen.

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