Mit dem gegenständlichen Entwurf soll die erst kürzlich erlassene Maßnahmengebietsverordnung vom 5. Juni 2024 aufgehoben und ersetzt werden. Neue Wolfsrisse in einer Salzburger Gemeinde würden den Anlass geben, ein weiteres Maßnahmengebiet (=Gebiet, in dem die Tötung von Wölfen im Rahmen der Verordnung zulässig sein soll) hinzufügen zu müssen.
Die Salzburger Landesregierung will mittels Verordnung erneut Maßnahmengebiete für Wölfe ausweisen. Allerdings missachten mehrere Punkte der Verordnung die völker- und europarechtlichen Vorgaben. Wölfe sind durch die Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) unionsrechtlich streng geschützt. Jeder Mitgliedstaat muss dieses strenge Schutzsystem umsetzen. Ausnahmen von diesem Schutz sind nur in Einzelfällen zu bestimmten Zielen und stets nur bei Fehlen “anderweitiger zufriedenstellender Lösungen” zulässig.
Mit der Verordnung sollen ebenjene “anderweitige zufriedenstellende Lösungen” pauschal für Weideschutzgebiete in ausgewiesenen Maßnahmengebieten ohne Einzelfallprüfung als unmöglich erklärt werden. Ein derartiger genereller Ausschluss von Alternativlösungen entspricht nicht der erforderlichen Einzelfallprüfung und ist somit unionsrechtswidrig.
Wird auf Basis der Verordnung ein Wolf getötet und danach durch genetische Analyse festgestellt, dass es sich nicht um den “Schadwolf” gehandelt hat, soll laut dem Entwurf die Tötung weiterer Wölfe zulässig sein. Eine solche “trial and error” Entnahme von geschützten Individuen ist mit dem strengen Schutzsystem der FFH-RL nicht vereinbar.
Außerdem sind anerkannte Umweltorganisationen, zu denen auch ÖKOBÜRO und WWF zählen, aufgrund der Aarhus Konvention an derartigen Verfahren effektiv zu beteiligen. Tatsächlich betrug die Stellungnahmefrist im Begutachtungsverfahren für die Verordnungsentwürfe nur drei Tage. Eine so kurze Frist kann keine effektive Beteiligung ermöglichen.
Angesichts der zahlreichen rechtlichen und inhaltlichen Mängel der gegenständlichen Verordnung fordern ÖKOBÜRO und der WWF Österreich die Salzburger Landesregierung auf, diese Verordnung nicht zu erlassen und stattdessen ein Art 16 FFH-RL - konformes, zielführendes Management auszubauen.