Mehrere inhaltliche Punkte des Gesetzes sowie die Verankerung einer gesetzlichen Ausnahme vom strengen artenschutzrechtlichen Schutz des Wolfes widersprechen den völker- und europarechtlichen Vorgaben. Das Völker- und Unionsrecht, konkret die Aarhus Konvention, fordert Rechtsschutz bei artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren zu ermöglichen. Bei der Regelung von Wolfentnahmen durch ein Gesetz besteht dieser Rechtsschutz nicht. Artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren verlangen Einzelfallentscheidungen. Das Gesetz macht pauschale Vermutungen des Fehlens “anderweitiger zufriedenstellender Lösungen” möglich. Einer Einzelfallentscheidung entsprechen solche pauschalen Ablehnungen von Alternativen zur Entnahme keineswegs. Angesichts dieser zahlreichen rechtlichen Mängel des Begutachtungsentwurfs, fordern WWF Österreich, ÖKOBÜRO und Justice & Environment diesen ersatzlos zurückzuziehen.