Das Umweltinformationsgesetz (UIG) und die Landes-Umweltinformationsgesetze sollen den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt gewährleisten. ÖKOBÜRO stellte in den vergangenen Jahren zahlreiche Anträge auf Herausgabe von Informationen zu Tiertransporten. Dies deshalb, da aufgrund mangelhafter Kontrollen der inländischen Behörden die Möglichkeit besteht, dass die zulässigen Transportdauern nach der EU-Tiertransporte-Verordnung und dem Tiertransportegesetz überschritten werden. Den Anträgen wurde jedoch nur vereinzelt nachgekommen. Informationen zum Individualtierschutz gelten nämlich – im Gegensetz zu zB Informationen zum Artenschutz – nach herrschender Ansicht nicht als Umweltinformationen im Sinne des UIG.
Gegen die abweisenden Bescheide legte ÖKOBÜRO Beschwerde ein. Im nächsten Schritt wurde in Zusammenarbeit mit RA Jantschgi die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Denn der Begriff der Umweltinformation ist erstens weit zu interpretieren; zweitens wirken sich die Haltungsbedingungen von Tieren und beim Transport entstehende Emissionen auf die menschliche Gesundheit aus, weshalb Informationen zu Tiertransporten zugänglich sein müssen. Eine entsprechende Entscheidung des VwGH hätte zu mehr Transparenz bei Tiertransporten beitragen.
Leider wies der VwGH die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 3. Mai 2023 aus formellen Gründen zurück. Weitere Schritte im Verfahren werden zurzeit geprüft.
Wir danken dem Verein zur Unterstützung von Bürgerinitiativen (BIV) für ihre Unterstützung dieses Falles.