Am 22. Mai 2015 meldete Ungarn bei der Europäischen Kommission eine Maßnahme in Form der Gewährung eines Finanzbeitrags für die Entwicklung von zwei neuen Kernreaktoren (Blöcke 5 und 6) am Standort des Kernkraftwerks Paks in Ungarn an (sog AKW Paks II). An diesem Standort sind bereits vier Kernreaktoren in Betrieb. Diese Reaktoren werden jedoch bis 2037 schrittweise stillgelegt und durch zwei neue Reaktoren ersetzt, die 2025 bzw 2026 in Betrieb genommen werden sollen. Russland und Ungarn arbeiten im Rahmen eines Kernenergieprogramms bei der Wartung und Weiterentwicklung des derzeitigen Kernkraftwerks Paks zusammen. In dem angefochtenen Beschluss stellte die Europäische Kommission fest, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Sie kam zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Österreich erhob dagegen Klage vor dem EuG auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. - Diese Klage wurde jedoch von dem Europäischen Gericht abgewiesen:
Zunächst hat das Gericht den Einwand Österreichs abgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, weil die Kommission die fragliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe. Für die unmittelbare Vergabe des Auftrags für den Bau der neuen Kernreaktoren hätte laut Österreich ein Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen.
Aus der Judikatur des EuGH ergebe sich zwar, dass die mit der Beihilfe geförderte Wirtschaftstätigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar sein müsse, doch habe die Republik Österreich nicht vorgetragen, dass die Erzeugung von Kernenergie mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Zudem wollte der Gerichtshof mit seiner Judikatur den Umfang der der Kommission obliegenden Kontrolle im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht erweitern. Außerdem verstoße es gegen die Verfahrensvorschriften, wenn die Kommission dazu verpflichtet werde, im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt die Verletzung anderer unionsrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Zudem verletze dies den Grundsatz der Autonomie der Verwaltungsverfahren und -rechtsbehelfe.
Schließlich hielt das Gericht fest, dass die Direktvergabe des Auftrags für den Bau der beiden neuen Reaktoren an die Gesellschaft nicht gegen die vergaberechtlichen Vorschriften des Unionsrechts verstoße. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es der Kommission, die Vergabe des Bauauftrags im Rahmen des Beihilfeverfahrens erneut zu prüfen, obwohl sie über keine neuen Informationen verfügt.
Zudem wies das Europäische Gericht die Klagegründe ab, mit denen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen und eine Ungleichbehandlung geltend gemacht wurden, die zum Ausschluss der Erzeuger:innen erneuerbarer Energien vom liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkt geführt hätten. Es wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Zusammensetzung ihres Energiemixes zu bestimmen, und dass die Kommission nicht verlangen könne, dass staatliche Mittel für alternative Energiequellen verwendet würden. Innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung können nun Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhoben werden.