20. September 2022 | NEWSFLASH Umweltrecht

UVP-G Novelle bringt Unterstützung von Erneuerbaren, mehr Klima- und Bodenschutz, aber auch Einschnitte für Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit dem im Sommer veröffentlichten Entwurf zur UVP-Novelle soll der Ausbau für erneuerbare Energien rasch vorangetrieben werden. Online-Verhandlungen, aber auch Einschränkungen für die Vorbringen der betroffenen Öffentlichkeit sind ebenfalls darin zu finden.

Mehr Windkraft und Klimaschutz

Der Ausbau der Windkraft stockt in Österreich, besonders im Westen und die fehlende Zonierung geeigneter Flächen wird als wesentlicher Grund dafür identifiziert. In der UVP-Novelle 2022, vorgestellt im August, präsentierte das zuständige BMK hierfür eine besondere Lösung: die fehlende Energieraumplanung soll nach dem neuen § 4a kein Hindernisgrund für den Bau von Windkraftanlagen mehr sein. Die Hoffnung ist wohl, dass dadurch der Anreiz einer ordentlichen Planung steigt und die Länder so zu mehr Eigeninitiative angeregt werden sollen. Neu sind auch die Schwerpunkte auf die Minimierung des Flächenverbrauches, sowie den Ausstoß von Treibhausgasen. Die Stärkung dieser Aspekte in der Gesamtschau für Projekte nach § 17 soll den Behörden im Kampf gegen die Klimakrise unter die Arme greifen. 

In der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur sollen auch Projekte der Energiewende – inklusive deren Leitungsanlagen – noch stärker bevorzugt werden, sie erhalten in § 17 Abs 5 ein „hohes öffentliches Interesse“, welches in Interessenabwägungen über Ausnahmen von Verschlechterungsverboten schlagend werden kann. Diese einseitige Bevorzugung gegenüber der Biodiversität beurteilte die UVP-Arbeitsgruppe zur Verfahrenseffizienz noch als wenig sinnvoll.

Änderungen für die betroffene Öffentlichkeit

Die Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen, die während der Corona-Pandemie geschaffen wurde, soll dauerhaft ins UVP-G überführt werden. Weiters sollen Bürger:inneninitiativen (BIs) künftig ex lege volle Parteistellung in vereinfachten UVP-Verfahren erhalten, eine Auswirkung der VwGH Rechtsprechung im Fall Stadttunnel Feldkirch. Während dieser Schritt aus Sicht der Öffentlichkeitsbeteiligung zu begrüßen ist, ist die Einschränkung der Vorbringen der Öffentlichkeit in den §§ 14 und 16 Abs 3 UVP-G kritisch zu sehen. Künftig sollen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können, vorausgesetzt der betroffene Fachbereich wurde nicht bereits geschlossen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Öffentlichkeit meist nur wenige Wochen Zeit hat, sich in die komplexen und umfangreichen Unterlagen einzulesen, eine Stellungnahme zu erarbeiten und eigene Gutachten in Auftrag zu geben, die dann auch bereits fertig sein müssen, um Gehör zu finden. Für effektive Beteiligung ist daher die Einhaltung von sinnvollen Mindestfristen unbedingt erforderlich. 

Leichtere Ausgleichsmaßnahmen und gesenkte Schwellenwerte

Die UVP Novelle sieht auch Erleichterungen für Projektwerbende hinsichtlich Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese sind immer dann erforderlich, wenn ein Projekt einen tiefgehenden Eingriff in geschützte Lebensräume oder Arten vorsieht. Die Maßnahmen sollen dann die negativen Auswirkungen ausgleichen, sodass das Ökosystem an sich nicht beeinträchtigt wird. Nach der Novelle sollen nun auch Ausgleichsflächenpools ermöglicht werden (§ 17 Abs 4), sowie bloße Konzeptgenehmigungen, bis hin zu Ausgleichszahlungen. Letztere beide Varianten könnten dann aufgrund fehlender Bestimmtheit bei der Projektgenehmigung jedoch dazu führen, dass die Maßnahmen nicht in ausreichender zeitlicher, örtlicher und ökosystemarer Verbindung mit dem Eingriff stehen, bzw. auch gar nicht im Verfahren geprüft werden können. Erst in einem Änderungsverfahren (bei Konzeptgenehmigungen) oder gänzlich unabhängig vom Projekt (bei Ausgleichszahlungen) würden die Ausgleichsmaßnahmen schließlich konkretisiert. Das entspricht aus der Sicht von ÖKOBÜRO nicht den Voraussetzungen der UVP- und der FFH-Richtlinie und wäre somit unionsrechtlich problematisch. 

Die Schwellenwerte, also Bestimmungen darüber, wann ein Projekt der UVP-Pflicht unterliegt, sollen mit der geplanten Novelle an einigen Stellen angepasst und gesenkt werden. Generell sind die Schwellenwerte in Österreich im internationalen Vergleich eher zu hoch angesetzt, was die geringe Zahl an UVP-Verfahren von derzeit rund 15 pro Jahr, erklärt. Konkret sollen künftig auch Seilbahnen außerhalb von Skigebieten der UVP-Pflicht unterliegen, sowie Speicherteiche, Parkplätze, Einkaufszentren und Wasserkraftwerke in Schutzgebieten bereits ab geringeren Projektgrößen geprüft werden müssen. 

Weitere Informationen:
 

Stellungnahme von ÖKOBÜRO

Informationstext UVP-Verfahren

Fakten zu UVP Verfahren in Österreich

Text der Novelle