Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. August 2022 zur Entnahme eines Wolfspärchens aufgehoben und damit den Beschwerden von ÖKOBÜRO, WWF Österreich, Umweltdachverband und Naturschutzbund Österreich Folge gegeben. Laut dem angefochtenen Bescheid hätten der Wolf mit der Bezeichnung 108MATK und die Wölfin 121FATK in drei Jagdteilgebieten in den Osttiroler Gemeinden Lavant, Tristach und Nikolsdorf bis Ende Oktober dieses Jahres entnommen werden dürfen. In dem Bescheid begründete die Behörde ihr Vorgehen insbesondere damit, dass die beiden Wolfsindividuen eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Weidetiere und landwirtschaftliche Kulturen darstellten.
Nun hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Behörde nicht garantieren könne, dass ausschließlich die für die Risse verantwortlichen Wolfsindividuen entnommen werden und nicht irrtümlich ein anderer Wolf erlegt werde. Tatsächlich wurde nämlich ein weiterer Wolf, jener mit der Bezeichnung 159MATK, im betreffenden Gebiet festgestellt. – Aller Voraussicht nach handelt es sich bei diesem um einen Welpen des gegenständlichen Wolfspärchens und damit der ersten nachgewiesenen Reproduktion im alpinen Raum Österreichs.
Zudem wurde am 29. Juli 2022 ein weiterer Wolf, jener mit der Bezeichnung 158MATK, ebenfalls befristet bis 31. Oktober zum Abschuss freigegeben. Auch hier gelang dem WWF Österreich, ÖKOBÜRO, dem Naturschutzbund Österreich und dem Umweltdachverband ein Durchbruch: Sie haben mit ihren Beschwerden erreicht, dass dieser Wolf vorläufig – solange das Beschwerdeverfahren läuft – nicht abgeschossen werden darf. Damit ist gewährleistet, dass keine Abschüsse auf der Grundlage rechtswidriger Genehmigungen erfolgen können.
Somit sind aber die Entnahmebescheide betreffend die drei Wölfe nicht mehr vollstreckbar. – Da es bis dato im österreichischen Alpenraum noch keine Wolfspopulation gab, ist die Aufhebung der Entnahmegenehmigung für die zwei Elterntiere ein Erfolg für den Artenschutz!
Artenschutz ist Teil von SDG 15 – Leben an Land. Die Beschwerde gegen den Vollstreckungsbescheid trägt zu SDG 16 bei.