Zusammenfassung aktueller umweltrechtlicher Entscheidungen

Staatshaftung für Gesundheitsschädigung aufgrund von Luftverschmutzung 

In der Rechtssache C-61/21 befürwortete die Generalanwältin in den Schlussanträgen grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch eines Pariser Bürgers, der den französischen Staat aufgrund einer Gesundheitsschädigung verklagt. Der Eintritt der Gesundheitsschädigung soll aufgrund der Überschreitung der EU-weiten zulässigen Schadstoffmenge in der Luft geschehen sein. Die Schadstoffgrenzwerte der Richtlinie 2008/50/EG sollen den Schutz der menschlichen Gesundheit garantieren. Der EuGH prüft nun, in welchen Fällen das Recht des Einzelnen besteht, eine Entschädigung für Gesundheitsschäden zu erhalten, welche aufgrund einer Verletzung des Unionsrecht bezüglich der Schadstoffe in der Luft eintreten. Die Generalanwältin führte aus, dass für eine Haftung strenge Voraussetzungen wie ein qualifizierter Verstoß und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Überschreitung und Schädigung nötig seien. Das EuGH-Urteil ist noch ausständig.  Rs C-61/21

Zwischenlagerungen sind Teil der UVP-RL 

Laut VwGH ging das VwG in einem Fall rund um Abfallbeseitungsanlagen fälschlicherweise davon aus, dass Zwischenlager nicht vom Abfallbeseitungsanlagenbegriff nach UVP-RL mitumfasst seien. Daher hätte das VwG nicht nur die richtlinienkonforme Umsetzung in Bezug auf Abfallbeseitigungsanlagen prüfen müssen. Vielmehr hätte es beurteilen müssen, ob durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagerung im Anhang 1 UVP-G 2000 Österreich seinen Ermessenspielraum bei der Umsetzung der UVP-RL überschritten hat oder ob Anhang 1 UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann.   Ro 2020/05/0022

EuGH: Keine Genehmigung bei Verschlechterung von Oberflächenwasserkörpern

In einer Vorlage zur Vorabentscheidung hielt der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Projekten zu versagen haben, wenn eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers durch dieses verursacht werden kann. Im Falle einer bloß vorübergehenden Verschlechterung des Gewässerkörpers ohne langfristige Folgen für den Zustand des Oberflächenwasserkörpers ist eine Genehmigung nur unter Einhaltung der Bedingungen von Art 4 Abs 7 der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) zu erteilen.  Rs C-525/20