Wenn Projekte über die Grenzen eines Landes hinweg wirken, reichen nationale Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht aus. Dies gilt insbesondere für Atomkraftwerke, bei denen Unfälle unverhältnismäßig schwere Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können.
Zahlreiche der in Europa betriebenen Kraftwerke, die ursprünglich für eine Betriebsdauer von 30 bis 40 Jahren ausgelegt waren, sollen weiterhin zur Stromerzeugung genutzt werden. Dies wird als Laufzeitverlängerung bezeichnet.
Aus rechtlicher Sicht gibt es mehrere internationale Übereinkommen und Bestimmungen, die diese Laufzeitverlängerungen regeln. Für die Öffentlichkeit sind in diesem Zusammenhang die Aarhus-Konvention, die Espoo-Konvention und – für Mitglieder der Europäischen Union – die UVP-Richtlinie von zentraler Bedeutung. Alle diese Regelungswerke zielen darauf ab, die negativen Umweltauswirkungen solcher Großprojekte zu begrenzen und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Nachbar:innen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen haben dabei das Recht, ihre Meinung, mögliche Befürchtungen und Verbesserungsvorschläge zu äußern. Wie diese Rechte und Möglichkeiten konkret ausgestaltet sind und genutzt werden können hält ÖKOBÜRO in einem Praxis-Toolkit fest.
Hinweis: Neben dem Toolkit haben wir kürzlich ein aktualisiertes Casebook zu internationalen Fällen im Atombereich sowie eine überarbeitete Zusammenfassung der relevanten Nuklear-Judikatur veröffentlicht.