Der Wolf zählt in Europa zu den geschützten Arten und ist in Österreich nach wie vor vom Aussterben bedroht. Das Tiroler Jagdgesetz stellt ihn daher ganzjährig unter Schutz. Ausnahmen davon sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Die zuständige Behörde gab den Wolf „MATK 118“ unter anderem mit der Begründung zum Abschuss frei, dass diese für die Almwirtschaft eine erhebliche Bedrohung darstelle. Daher sah die Behörde auch einen aufschiebenden Rechtsschutz allfälliger Beschwerden für nicht angebracht. Kurz nach Inkrafttreten des Bescheides erhoben die Umweltschutzorganisationen ÖKOBÜRO und WWF eine umfassende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die beiden NGOs argumentierten in der Beschwerde insbesondere damit, dass sich seit dem Almabtrieb im September weder Schafe noch Ziegen auf den betroffenen Almen befinden. Somit können diese auch nicht akut durch den Wolf gefährdet sein. Zudem bezieht sich die Freigabe zum Abschuss auf ein Gebiet, in dem auch andere Wölfe aufhalten. Es ist daher nicht sichergestellt, dass ein Abschuss nicht versehentlich das falsche Tier trifft.
Würde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen, könnte es sein, dass ein Abschuss bereits erfolgt ist, wenn das Gericht eine Entscheidung fällt. Wird also zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Abschuss gegen die strengen artenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, so ist dies nicht mehr rückgängig zu machen.
Die Jagdausübungsberechtigten wurden per SMS darüber informiert, dass der angefochtene Bescheid vorerst nicht rechtswirksam ist. Nun hat das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abschuss tatsächlich vorliegen. Andernfalls ist der Bescheid aufzuheben.