Laufzeitverlängerungen von AKW als zentrales Thema
Besonders im Hinblick auf die Tschechische Republik erkannte der Einhaltungsausschuss der Aarhus Konvention (ACCC), dass der Staat hier nicht auf die fehlende Umsetzung reagiert hat. Zunächst betrafen die Rügen hier das Bewilligungsverfahren rund um das AKW Temelín. Nunmehr stellte das ACCC auch Verstöße in Bezug auf die Laufzeitverlängerung des AKW Dukovany fest. Da sich die Tschechische Republik was die Umsetzung der Konvention betrifft in den vergangenen Jahren auffallend unkooperativ gezeigt hat, kommt es hier zu einer völkerrechtlichen Ermahnung, sofern bis Jänner 2024 keine umfassenden Schritte nachgeholt werden. Die Entscheidung zur Tschechischen Republik ist hier abrufbar.
Auch zu Niederlanden erging eine Entscheidung in Hinblick auf das AKW Borssele. Hier konnte sich die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Verlängerung der Betriebszeit nicht einbringen. Zudem wurde bestimmte Informationen entgegen der Aarhus Konvention zurückgehalten. Der Staat hatte sich bereits vorab zu den Feststellungen des ACCC bekannt. Die Entscheidung zu den Niederlanden finden Sie hier.
Völkerrechtliche Konsequenzen für Weißrussland
In Weißrussland wurde unter anderem das Verfahren rund um das AKW Ostrovets bemängelt. Im Rahmen des UVP-Verfahrens bestehen hier nicht nur Umsetzungsdefizite im Inland, sondern auch die betroffene Öffentlichkeit konnte sich nicht am Verfahren beteiligen. Da darüber hinaus Umweltaktivist:innen im Land unrechtmäßig verfolgt wurden, wird Weißrussland nun vom Aarhus-Vertrag suspendiert, sofern es bis Februar 2022 zu keinen ausreichenden Maßnahmen kommt. Die im Zuge der Konferenz adaptierte Entscheidung zu Weißrussland ist hier abrufbar.
Positive Entwicklungen in der Slowakei
Ein weitaus besseres Beispiel zeigte die Slowakei. Diese war in den letzten Jahren unter anderem aufgefallen, weil der Öffentlichkeit Informationen zu Atomkraftwerken vorenthalten wurden. Inzwischen kommt sie ihren Verpflichtungen jedoch ausreichend nach.
Kein Rechtsschutz gegen staatliche Beihilfen auf EU-Ebene
Umfassende Diskussionen betrafen wiederum die Europäische Union. Hier hatte das ACCC festgestellt, dass zwar wichtige Schritte zur Umsetzung der Konvention gesetzt wurden. Der Öffentlichkeit kommt jedoch bisher keine Möglichkeit zu, überprüfen zu lassen, ob staatlichen Beihilfen umweltrechtlichen Vorgaben entsprechen. Entgegen der üblichen Herangehensweise bestätigte die Union diese Feststellungen des ACCC vorerst nicht. Dennoch hat die EU nun zu prüfen, wie ein solcher Rechtsschutz gegen staatliche Beihilfen gewährt werden kann, sodass sie den Vorgaben der Konvention ehestmöglich nachkommt. Die abgeänderte Entscheidung zur EU finden Sie hier.
ÖKOBÜRO brachte sich gemeinsam mit GLOBAL 2000 in den vergangenen Jahren aktiv in die Überprüfungsverfahren ein und nahm auch an der Vertragsstaatenkonferenz als Beobachterin und Beschwerdeführerin in mehreren Verfahren teil. Nun gilt es, die Umsetzung durch die betroffenen Staaten weiter mitzuverfolgen und bei Bedarf kritisch an das ACCC zu berichten.
Relevante Dokumente zum Thema stellen wir regelmäßig unter Anti-Atomkraft zur Verfügung.