Im Frühjahr dieses Jahres genehmigte die oberösterreichische Landesregierung die Entnahme von zwei Fischottern an der Naarn. Die Zwangsabschüsse sollten der Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern dienen – die vermeintlich durch Fischotter verursachten Schäden am Fischbestand würden eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Naarn nicht mehr zulassen. Gegen diese Bewilligung richteten sich mehrere Beschwerden von Umweltschutzorganisationen, darunter auch ÖKOBÜRO und WWF.
Beim Fischotter handelt es sich um eine streng nach Anh IV der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-RL) geschützte Tierart. Aus diesem Grund sind Entnahmen von Fischottern nur unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen möglich. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkannte einerseits, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, dass die am Fischbestand entstandenen Schäden ausschließlich vom Fischotter verursacht wurden. Andererseits ist eine anderweitige zufriedenstellende Lösung iSd FFH-RL zu prüfen – denn die Tötung streng geschützter Arten ist stets nur als „ultima ratio“ heranzuziehen. Im konkreten Fall hatte aber bereits der fischereifachliche Amtssachverständige mehrfach darauf hingewiesen, dass der sogenannte „Attraktivierungs- bzw Biomassebesatz“ das Gleichgewicht zwischen Nahrungsangebot und Fischfresser stört und zu einem erhöhten Vorkommen des Fischotters führt. Der Verzicht auf diese Art von Fischbesatz als präventive Maßnahmen würde daher wieder zu einer Reduktion der Fischotterdichte führen. Da somit eine andere zufriedenstelle Lösung vorhanden ist, wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Entnahme von Fischottern ab.
Diese Entscheidung ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, da sie die Notwendigkeit unterstreicht, im Falle von Konflikten alternative Lösungen zu finden statt Abschüsse von geschützten Tierarten anzuordnen.