Im Jahr 2008 erhob ein Zusammenschluss von Umweltschutzorganisationen eine Beschwerde an das ACCC, die unter anderem auf den unzulänglichen Zugang zu umweltrelevanten Informationen in der Slowakei hinwies. Das slowakische Nukleargesetz sah in seiner damaligen Fassung vor, dass die Nuklearbehörde die Herausgabe von Informationen verweigern konnte, wenn es sich dabei um „sensible Informationen“ handelte. Diese waren wiederum über eine von der Nuklearaufsichtsbehörde selbst aufgestellte Liste definiert und umfassten de facto sämtliche Information zu Atomkraftwerken. Diese Ausnahmebestimmung wurde oft als Begründung für die Verweigerung von Information herangezogen.
Das ACCC betonte im daraufhin eingeleiteten Verfahren das öffentliche Interesse an Umweltinformationen. Es stellte fest, dass ein Ansatz, bei dem ganze Kategorien von Umweltinformationen bedingungslos als vertraulich deklariert werden mit den Vorgaben der Aarhus Konvention unvereinbar ist. Da Slowakei nicht nachweisen konnte, dass diese Ausnahme von der Offenlegung im Atomgesetz restriktiv auszulegen war, stellte die Aarhus Vertragsstaatenkonferenz einen Verstoß gegen die Konvention fest.
Im Zuge der Umsetzung dieser Entscheidung wurden seitens der Slowakei unterschiedliche Rechtsänderungen vorgenommen, von den Beschwerdeführerinnen hinterfragt und vom ACCC geprüft. Eine der Konvention wortgleiche Definition von „Umweltinformationen“ wurde schließlich ins nationale Recht aufgenommen. Entsprechend der Empfehlung des ACCC legte die Slowakei auch explizit fest, dass etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Informationen restriktiv auszulegen sind. Zudem sieht das slowakische Recht nunmehr vor, dass Unterlagen, die sensible Informationen enthalten, nach der Entfernung der sensiblen Informationen zugänglich gemacht werden können.
Nach langwierigem Verfahren war die Beschwerde der Umwelt-NGOs ÖKOBÜRO, GLOBAL 2000, Via Iuris und Greenpeace Slovesko somit letztendlich erfolgreich. Informationen zu Atomkraftwerken in der Slowakei werden nun – etwa im Zuge des Genehmigungsverfahrens für Mochovce 3 – vermehrt herausgegeben werden. Wenngleich „sicherheits-technische“ Angaben bei der Herausgabe meist ausgespart bleiben, zeigt sich der Erfolg der Beschwerde somit auch in der Praxis.