Bereits während des behördlichen Verfahrens war bekannt geworden, dass zwischenzeitlich entlang der projektierten Trasse für die Druckrohrleitung Lawinengalerien errichtet worden waren. Eine Verlegung der Druckrohrleitung – bei der es sich um einen integralen Bestandteil des Wasserkraftwerks handelt – hätte eine Änderung des Projektantrags notwendig gemacht. Aus diesem Grund haben ÖKOBÜRO und WWF gegen den Genehmigungsbescheid eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das Gericht hat nun den Bescheid behoben und die Sache an die Behörde zurückverwiesen. Dazu führte es aus, dass aufgrund der Kenntnis der belangten Behörde von der Unmöglichkeit der Errichtung der Druckrohrleitung wie beantragt davon auszugehen ist, dass die Behörde das weitere Ermittlungsverfahren betreffend eine alternative Trassenführung an das Verwaltungsgericht delegieren wollte. Eine Zurückverweisung nach 28 Abs 3 VwGVG konnte daher vorgenommen werden.