Im Zusammenhang mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes präsentierten ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000 eine rechtliche Hintergrundstudie, in welcher bestimmte Kernpunkte wie Verantwortlichkeitsmechanismus, Rechtsschutz und Sofortmaßnahmen von ihrer rechtlichen Seite beleuchtet werden.
Allem voran braucht es einen ausreichenden Rechtsschutz, der ermöglicht, dass die Einhaltung von gesetzlich festgelegten Klimaschutzbestimmungen gerichtlich durchgesetzt werden kann. Diese Möglichkeiten fehlen im bisherigen Klimaschutzgesetz gänzlich, obwohl unions- und völkerrechtliche Verpflichtungen dazu bestehen.
Bund, Länder und Gemeinden teilen sich die Verantwortung für Maßnahmen zum Klimaschutz. Derzeit fehlen Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften zur Verantwortlichkeit, während sowohl Bund als auch die Länder teils sehr mangelhafte Anstrengungen hinsichtlich Emissionsreduktionsverpflichtungen an den Tag legen. Im Klimaschutzgesetz soll daher klar geregelt werden, wer für welche Aufgaben zuständig ist. Darüber hinaus sollen Bund und Länder konkrete Klimaschutzpläne erarbeiten, die mit dem 1,5 °C-Ziel von Paris kompatibel sind sowie mit Maßnahmen und klaren Zuständigkeiten hinterlegt sind.
Um die Klimaneutralität 2040 erreichen zu können, ist eine Reduktion der THG-Emissionen um mindestens 95 % erforderlich, was spätestens bis dahin einen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bedeutet. Werden Reduktionsziele verfehlt, soll ein vorab definierter Sofortmechanismus korrigierend eingreifen. So soll es bei einer Zielverfehlung einen Ökobonus für Haushalte und einen Zukunfts- und Innovationsfonds geben, der sich aus einem vorab definierten steigenden CO2-Preis finanziert. Auch eine Erweiterung auf andere sofort wirksame Maßnahmen ist denkbar.
Im Ergebnis sind die untersuchten Aspekte bezüglich der Schaffung von Verpflichtungen auf allen Ebenen, der Verankerung eines verpflichtenden Phase-Outs aus fossilen Energieträgern sowie der Einrichtung von Sofortmechanismen rechtlich umsetzbar, sofern der politische Wille dazu vorhanden ist.