Der EU-Kommission obliegt es, staatliche Förderungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. Da sich solche Entscheidungen auch auf die Umwelt auswirken können, muss die Öffentlichkeit über Möglichkeiten verfügen, deren Überprüfung zu beantragen. Dass ein solcher Rechtsschutz auf EU-Ebene derzeit nicht besteht, widerspricht laut ACCC den Anforderungen von Artikel 9 (3) Aarhus Konvention.
Ausgehend von einer Entscheidung der EU-Kommission über Subventionen für das britische AKW Hinkley Point C hatte ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000 im März 2015 eine Beschwerde an das ACCC gerichtet. Nachdem der Ausschuss bereits im Jänner 2021 einen Entwurf seiner Entscheidung veröffentlicht hatte, liegt diese nun in endgültiger Fassung vor. Die EU hat darauf nun im Rahmen rechtlicher Änderungen, etwa durch eine Anpassung der EU-Aarhus-Verordnung zu reagieren. Dies hatte das Umweltrechtnetzwerk Justice and Environment, bei dem ÖKOBÜRO Mitglied ist, im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle vorgebracht.