Nach den derzeit geltenden Vorschriften auf EU-Ebene haben NGOs keine Möglichkeit, Entscheidungen der Kommission in Bezug auf Förderungen rechtlich überprüfen zu lassen. Auch in dem kürzlich veröffentlichten Entwurf zur Änderung der EU Aarhus-Verordnung ist ein solches Instrument nicht vorgesehen. Aufgrund dieses Mangels an Rechtsschutz verfassten ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000 im Jahr 2015 eine Mitteilung an das den Umsetzungsausschuss zur Aashur Konvention (ACCC), die sich auf staatliche Förderungen für das AKW Hinkley Point C bezog.
Das ACCC befand die rechtliche Situation als unvereinbar mit Artikel 9 Abs 3 und 4 der Aarhus Konvention. Das Komitee bezog sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH im Fall C-594/18 P, laut der Entscheidungen über staatliche Förderungen dem in den EU-Verträgen normierten Prinzip des Umweltschutzes entsprechen müssen. Daraus schloss das Komitee, dass „eine Entscheidung über Förderungen durch die Kommission dem EU-Umweltrecht widersprechen kann, unabhängig von der Begründung durch den jeweiligen Mitgliedsstaat.“
Der Fall ACCC/C/2015/218 kann als ein großer Erfolg im Kampf um Zugang zu Rechtsschutz gesehen werden, insbesondere da er nicht nur für die Europäische Ebene relevant ist. Bislang besteht nicht in allen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einer Anfechtung von Entscheidungen über staatliche Förderungen.