Der Bescheid wurde beeinsprucht, da die Voraussetzungen zum Töten des Tieres nicht vorliegen: weder liegt ein erheblicher/ernster Schaden vor, noch wurde eine ausreichende Alternativenprüfung durchgeführt, wie sie die FFH-Richtlinie vorsieht. Der Wolf als streng geschützte Tierart ist auch in Österreich heimisch und darf nur abgeschossen werden, wenn die engen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind und es keine andere Möglichkeit zum Schutz mehr gibt. Im konkreten Fall sah das Gericht den erheblichen/ernsten Schaden nicht als gegeben an. Darüber hinaus war bei der Antragsberechtigung ein Formalfehler aufgetreten und der Bescheid daher aufzuheben. Gemeinsam mit den anderen Umweltschutzorganisationen fordert ÖKOBÜRO ein nachhaltiges Wolfmanagement und ordentliche Schutzmaßnahmen.
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