16. März 2019 | NEWSFLASH Umweltrecht

Aktuelles aus dem Umweltrecht

BVwG Entscheid für Erbauung von Hochspannungsleitung in Salzburg, Urteil der Große Kammer des Obersten Gerichtshof der Ukraine zugunsten der Anfechtbarkeit von seitens der Öffentlichkeit, deutscher Verwaltungsgerichtshof gibt Umweltorganisation DUH in Sachen Grenzwertüberschreitung Recht, teilweise Umsetzungsbedarf bei Aarhus Vertragsstaaten laut Hearing des Einhaltungsausschusses der Aarhus Konvention, neuer Leitfaden zum Thema "Access to Justice" von Client Earth.

  • Das BVwG hat in Sachen Salzburg-Leitung entschieden, dass die 380 kV-Hochspannungsleitung gebaut werden darf. Nach Ansicht des BVwG überwiegt das öffentliche Interesse an der Stromversorgung gegenüber jenem am Naturschutz und stellt eine Erdverkabelung keine Alternative dar, die dem Stand der Technik entspricht. Die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen, Bürgerinitiativen, Einzelpersonen, Gemeinden sowie des Umweltanwalts gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung wurden somit abgewiesen. Eine Revision wurde allerdings zugelassen und zwar hinsichtlich der Frage der bundesländerübergreifenden Zuständigkeit und der Auswirkungen des EuGH-Urteils zum Trassenaufhieb in UVP-Verfahren. Link
  • In der Ukraine hat die Große Kammer des Obersten Gerichtshofs geurteilt, dass es VertreterInnen der Öffentlichkeit nach der Aarhus Konvention möglich sein muss, Verstöße gegen Umweltrecht vor Gerichten anzufechten und zwar unabhängig vom Recht auf Umweltinformationen bzw. dem Recht auf Beteiligung an Verfahren. In unmittelbarer (!) Anwendung von Art 9 Abs 3 Aarhus Konvention wurde der Umweltorganisation EPL somit das Recht auf Zugang zu Verwaltungsgerichten eingeräumt, um rechtswidrige Delphinhaltungen in Delphinarien zu bekämpfen. Link
  • Der deutsche Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einer Klage der Umweltorganisation DUH (Deutsche Umwelthilfe) stattgegeben und entschieden, dass wegen der anhaltenden Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen in Reutlingen der Luftreinhalteplan fortzuschreiben ist. Nach Ansicht des VGH reichen die vorgesehenen Maßnahmen prognostisch nicht aus, um den Grenzwert von 40 Mikrogramm/Kubikmeter schnellstmöglich einzuhalten. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde durch den VGH eine Revision gegen das Urteil an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Link
  • Von 12. bis 15. März 2019 fanden Hearings des Einhaltungsausschusses der Aarhus Konvention (Aarhus Convention Compliance Committee – ACCC) statt. Das Komitee kam hinsichtlich der Fortschrittsberichte einzelner Vertragsstaaten zu dem Ergebnis, dass in manchen Ländern noch zur Umsetzung der Konvention gesetzt wurden. Dies betrifft etwa die Tschechische Republik (Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren nach dem tschechischen Atomgesetz), die Slowakei (Herausgabe von Umweltinformationen in Zusammenhang mit Atomkraftwerks-Projekten) und Österreich (Zugang zu Gerichten in Verfahren sämtlichen bundes- und landesrechtlichen Verfahren mit Umweltbezug). Link
  • Die Umweltorganisation Client Earth hat im Rahmen des Projekts EARL (Education and Awareness Raising of Legal professionals) einen Leitfaden zum Thema „Access to Justice“ in Umweltangelegenheiten publiziert. Dieser verschafft einerseits einen Überblick über den EU-Rechtsrahmen inklusive einschlägiger EuGH-Judikatur und konzentriert sich zum anderen auch auf die Auslegung der Aarhus Konvention durch die Entscheidungen des ACCC. Link

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