Gegenstand der Konsultation
Ziel der Konsultation ist es, über einen Fragebogen Informationen und Meinungen über die Umsetzung der Aarhus Konvention durch die EU zu sammeln und zwar insbesondere über die Wirksamkeit jener Mechanismen, die den Zugang zu Gerichten auch auf EU-Ebene gewährleisten sollen. Neben einer Situationsanalyse sollen aber auch verschiedene Optionen zur Weiterentwicklung dieser Mechanismen und Stellungnahmen zu deren möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen eingeholt werden.
Zielgruppe der Umfrage sind Behörden, RichterInnen, andere relevante öffentliche Einrichtungen, VertreterInnen der Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die Öffentlichkeit im Allgemeinen.
Der erste Teil des Fragebogens richtet sich an alle Befragten und erhebt die Relevanz der Aarhus Konvention und der Aarhus Verordnung der EU (VO (EG) 1367/2006) für Einzelpersonen. Die Aarhus Verordnung setzt die Garantien der Aarhus Konvention bezogen auf Handlungen der EU-Organe und anderer EU-Einrichtungen um und räumt Einzelpersonen sowie NGOs die Möglichkeit ein, EU-Verwaltungsakte direkt von EU-Institutionen überprüfen zu lassen. Daher richtet sich der zweite Teil des Fragebogens gezielt an jene, die bereits Erfahrungen mit diesen Überprüfungsmechanismen gemacht haben.
Da die Ergebnisse dieser Befragung in jene Studie einfließen, anhand derer das Recht auf Zugang zu Gerichten auf EU-Ebene weiterentwickelt werden soll, bleibt zu hoffen, dass diese Konsultation auch von einer breiten Öffentlichkeit und insbesondere von VertreterInnen der Zivilgesellschaft wahrgenommen wird.
Hintergrund
Bereits 2011 wies das ACCC im Fall ACCC/C/2008/32 auf den fehlenden Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten auf EU-Ebene hin. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention wurde insbesondere in der strengen Auslegung der Kriterien für eine PArt.eistellung („Plaumann Formel“) durch den EuGH gesehen, die es für NGOs und Individuen unmöglich machte, Handlungen und Unterlassungen der EU-Institutionen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen, anzufechten. In der nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 2017 kam das ACCC zu dem Schluss, dass auch die Einführung des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht zu dem geforderten leichteren Zugang zu Gerichten für NGOs geführt hatte, da die Zulassungsvoraussetzungen durch den EuGH weiterhin sehr restriktiv gehandhabt wurden. Ferner stellte das ACCC fest, dass die Aarhus Verordnung der EU die Vorgaben der Konvention nur unzureichend umsetzte.
Weitere Informationen:
- Link zur Konsultation
- Aarhus Konvention
- VO (EG) 1367/2006
- Findings and recommendations ACCC/C/2008/32 (Teil 1, englisch)
- Findings and recommendations ACCC/C/2008/32 (Teil 2, englisch)
Download:
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