Bis zum 9. April 2025 war der steirische Entwurf für ein “Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz" auf Landesebene in Begutachtung. Damit möchte die Steiermark einige Bestimmungen aus der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) umsetzen. Der Entwurf sieht Änderungen im Elektrizitätswirtschafts-, Bau-, Raumordnungs-, Naturschutzgesetz und Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt vor. Einige Bestimmungen werden fast wortgleich aus der Richtlinie entnommen und entsprechen somit auch einer ordnungsgemäßen Umsetzung der unionsrechtlich vorgegebenen Mindeststandards. Dazu zählen beispielsweise Maximalfristen für Verfahren für Erneuerbare, eine Anlaufstelle für Verfahrenskoordination für Projektwerbende und die Vorgaben für Screenings in Beschleunigungsgebieten.
Weniger Naturschutz in der Steiermark als in Tirol und Vorarlberg
Die RED III lässt den Mitgliedstaaten als Richtlinie einiges an Spielraum, um die unterschiedlichen Bestimmungen entsprechend den nationalen Gegebenheiten umzusetzen. In der Umsetzung des überragenden öffentlichen Interesses für den Bau von Erneuerbaren im Rahmen der Interessensabwägungen in Genehmigungsverfahren zeigt sich im steiermärkischen Entwurf eine drastische Schwächung des Naturschutzes im Vergleich zu anderen Bundesländern. So sehen Tirol und Vorarlberg vor, dass per Verordnung Ausnahmen vom überragenden öffentlichen Interesse verfügt werden können, für Gebiete, die besonders schutzwürdig sind. In der Steiermark soll jedoch künftig nur eine Ausnahme per Bescheid möglich sein und auch lediglich in Bezug auf Arten oder Lebensräume, die nach der FFH-RL geschützt sind. Somit liegt eine weitaus engere Möglichkeit in der Anwendung der Bestimmungen für die Verwaltungsbehörden vor, die zu einer Schwächung des Naturschutzes führt.
Praxisferne und rechtsunsichere Bestimmungen
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Entwurf, nach denen Störungen und Tötungen als nicht absichtlich iSd FFH-RL gelten, wenn alle “erforderlichen Minderungsmaßnahmen” unternommen werden verwenden sind im Entwurf zwar sprachlich direkt aus der Richtlinie entnommen, übersehen dabei aber, dass eine Konkretisierung auf nationaler Ebene notwendig wäre. Ohne genauere Kriterien dafür, was “erforderliche Minderungsmaßnahmen” sind und einer Festlegung für ein Verfahren zu deren Überprüfung, ist die Bestimmung rechtsunsicher und praktisch nicht anwendbar.
RED III Umsetzungen als Deckmantel für Schwächungen des Naturschutzes
Wie bereits die RED III-Umsetzung in Salzburg novelliert auch der steiermärkische Entwurf andere Rechtsmaterien mit, die eigentlich kein Teil der Richtlinienumsetzung sind. Unter dem Deckmantel der vorgeblichen Beschleunigung wird dabei, wie in Salzburg im Herbst 2024, der Landesumweltanwaltschaft das Revisionsrecht gestrichen. Auch in Tirol wurde das “Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz" schon dafür genutzt, Bestimmungen einzufügen, die nichts mit der RED III zu tun hatten. Dabei wurde etwa die WKO-Standortanwaltschaft gestärkt und bestimmte Verfahren im Artenschutz auf reine Anzeigeverfahren reduziert. Es zeigt sich also, dass bestimmte Bundesländer mit der Umsetzung der RED III auch andere Schwächungen des Naturschutzes in die Gesetze aufnehmen. Das ist weder im Sinne der Richtlinie selbst, die durchwegs Bezug auf Umweltschutz nimmt, noch mit den geltenden Bestimmungen des Unionsumweltrechts vereinbar. Die Energiewende kann ihren positiven Beitrag zum Klimaschutz nur leisten, wenn auch die Biodiversität als Verbündete mitgedacht wird.
Wien, Burgendland, Niederösterreich und Kärnten haben bisher keine landesrechtlichen Umsetzungen vorgelegt. Zu hoffen bleibt, dass der Naturschutz in diesen Beschleunigungsgesetzen stärkere Berücksichtigung findet.