VfGH soll generelles Verbot sichtbarer PV-Anlagen in St. Pöltner Schutzzonen prüfen
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.03.2025 wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Prüfung des Bebauungsplanes der Stadt St. Pölten hinsichtlich des generellen Verbotes sichtbarer PV-Anlagen in Schutzzonen gestellt. Den Anlass dazu lieferte eine vom Verein CLAW und Rechtsanwältin Michaela Krömer vertretene Hauseigentümerin, welcher die Installation einer PV-Anlage auf einsehbaren Flächen gestützt auf den Bebauungsplan des Gemeinderates St. Pölten behördlich untersagt wurde. In seiner Begründung äußert das LVwG hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung unter anderem die Bedenken, dass keine Fachgutachten zur Errichtung von PV-Anlagen in ausschließlich nicht einsehbaren Flächen eingeholt wurden, die Verordnung es offen lässt welche (öffentlichen) Interessen bzw. zu schützenden Rechtsgüter die Erlassung eines solchen Verbotes notwendig machen, sowie dass es aufgrund der Generalität des Verbotes keine Möglichkeit gebe, im Einzelfall doch zu einer Genehmigung zu kommen. (LVwG-AV-558/002-2024)
„Jetzt das Richtige tun für Österreich“ – Energiepolitisches Konzept der Bundesregierung 2025-2029
Das von der Bundesregierung präsentierte Regierungsprogramm für die Koalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS sieht eine Reihe von Maßnahmen im Bereich Energie und Netze vor. Als dringlich wird darin die Schaffung des für die rasche Energiewende notwendigen Rechtsrahmens befunden und eine prioritäre Verabschiedung des EABG, ElWG und EGG bis Sommer 2025 in Aussicht gestellt. Eine rasche Umsetzung ist neben unionsrechtlichen Vorgaben insbesondere deshalb geboten, um aus rechtlicher Sicht mit der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungsdynamik aufzuschließen und Rechts- und Planungssicherheit für alle zu schaffen. Hinsichtlich der RED III ist bereits ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission wegen zu später Umsetzung eingeleitet worden.
Unmittelbare Anwendung der RED III durch BVwG
Im Rahmen einer außerordentlichen Revision, welche ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Genehmigung des Projektes „Sichere Stromversorgung Zentralraum Oberösterreich“ bekämpfte, wurde von Seiten des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung iSd § 30 VwGG beantragt. Die die Zuerkennung verneinende Entscheidung gründet sich dabei in einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Teilen der RED III. Aufgrund des im Unionsrecht begründeten überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau Erneuerbarer-Energie-Anlagen fehle es für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits an der ersten notwendigen Voraussetzung für deren Gewährung. (BVwG W248 2273872-1)