Erneuerbares-Gas-Gesetz im Nationalrat gescheitert
Der Gesetzesentwurf zum Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG) hat die erforderliche 2/3-Mehrheit im Nationalrat nicht erreicht. Auch Verhandlungen zur Überarbeitung blieben erfolglos.
Der Entwurf zum Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG) sah vor, dass Gasversorger in Österreich ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil fossilen Erdgases durch erneuerbares Gas zu ersetzen. Ziel der "Grün-Gas-Quote" ist es, die Abhängigkeit von Gasimporten zu verringern und die Versorgungssicherheit zu stärken. Falls ein Versorger die Quote in einem Jahr nicht erreicht hätte, hätte die Fehlmenge bis Ende des Folgejahres ausgeglichen werden können, jedoch maximal bis 20 % der jährlichen Quote. Bis 2030 sollten mindestens 7,5 TWh erneuerbares Gas bereitgestellt werden, und bis 2040 soll dieser Anteil auf 15 TWh steigen. Das Gesetz zielte darauf ab, langfristig den Einsatz von erneuerbarem Gas zu fördern und gleichzeitig die Umweltschutzziele zu erreichen.
Das Scheitern des Erneuerbaren-Gas-Gesetzes (EGG) stellt einen Rückschlag für die Energiewende in Österreich dar und wirft Unsicherheiten über die Zukunft bestehender Biogasanlagen sowie laufender Entwicklungsprojekte auf.
Unmittelbare Anwendbarkeit der RED III-Richtlinie
Im Rahmen der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Genehmigung des Projekts „Sichere Stromversorgung Zentralraum Oberösterreich“ beantragten die Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG. Das BVwG wies diesen Antrag jedoch zurück.
Besonders bemerkenswert an diesem Beschluss ist die Bezugnahme auf die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie „RED III“. Das BVwG stellte fest: „Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.“
Diese Entscheidung und die erstmalige Möglichkeit die RED III unmittelbar anzuwenden, verdeutlicht die Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der Richtlinie in einem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EABG).
Klagefrist für EU-Renaturierungsverordnung ungenützt verstrichen
Nach Ankündigungen der ÖVP Nichtigkeitsklage gegen die EU-Renaturierungsverordnung einzureichen ist die Frist zur Klagserhebung am 22. Oktober ungenützt verstrichen. Die ÖVP behauptete in ersten Reaktionen beim Beschluss der Verordnung, dass diese nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, da Umweltministerin Leonore Gewessler sich nicht an österreichisches Verfassungsrecht gehalten habe. Seitens des EU-Ratsvorsitzes hatte man die Bedenken der ÖVP schon bei der Abstimmung nicht ernst genommen und auch österreichische Rechtsgutachten bestätigen die Rechtmäßigkeit von Gewesslers vorgehen. Eine Klage wäre auch aus europarechtlichen Gründen höchstwahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen.