Novellierung des Salzburger Naturschutzrechts zulasten der Umwelt
Die Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes und des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes schwächt den Umweltschutz deutlich. Dabei wird an mehreren Schrauben gedreht:
Der Landesumweltanwaltschaft (LUA) soll mit der Änderung das Recht entzogen werden, sich in Verfahren betreffend erneuerbare Energie an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden. Die LUA gilt als Anlaufstelle für Bürger:innen. Sie vertritt somit nicht nur Umweltinteressen, sondern hat auch die Möglichkeit, die Interessen der Öffentlichkeit in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Dieser frühe Einbezug der Öffentlichkeit macht Verfahren nachweislich effizienter. Durch den Entzug des Revisionsrechtes für die LUA Salzburg wird die eigentlich gewünschte Verfahrensbeschleunigung ausbleiben.
Zudem wird die RED III-Richtlinie überschießend umgesetzt, indem § 3a Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz im Gesetzesänderungsentwurf ersatzlos gestrichen wird. Dieser normiert eine Interessensabwägung zugunsten des Naturschutzes gegenüber anderen öffentlichen Interessen. Nach den Bestimmungen der RED III ist das öffentliche Interesse, den Ausbau von erneuerbaren Energien zu forcieren, nur bei eben diesen Vorhaben voranzustellen.
Informationen zu weiteren Änderungen finden Sie in der Stellungnahme von ÖKOBÜRO und J&E zu diesem Novellierungsvorhaben.
EuGH-Entscheidung zur Relevanz der Fischfauna für den Gewässerzustand
Der EuGH hat sich in einem Urteil vom 21.03.2024 (C 671/22) mit der Auslegung der EU-Wasserrahmenrichtlinie zur Fischfauna befasst.
Ausschlaggebend war der geplante Bau einer Bootshütte am Ufer des Kärntner Weißensees. Der Antrag war behördlich abgelehnt worden. Im Instanzenzug bestätigte das LVwG Kärnten die Ablehnung mit Verweis auf den „unbefriedigenden“ Gesamtzustand des Weißensees. Obwohl zahlreiche Qualitätskomponenten als „sehr gut“ qualifiziert wurden, galt die „Fischfauna“ als kritisches Kriterium für die Einstufung des Gewässerzustandes. Der Bau der Bootshütte würde die Laichplätze der Fische beeinträchtigen und damit die Verbesserung des Gesamtzustandes verhindern.
Im Revisionsverfahren hat der VwGH ein Vorabentscheidungsverfahren in Bezug auf die Interpretation von „störenden Einflüssen“ auf die Fischfauna an den EuGH eingeleitet. Der EuGH legt die Wasserrahmenrichtlinie folgendermaßen aus: Die Fischfauna kann durch jedwede anthropogene Einflussnahme, also auch durch Veränderung des Fischbestands („Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten“) durch Menschen - was im Fall des Weißensees gemacht wurde - gestört werden. Diese Störungen sind für die Beurteilung des ökologischen Zustands der Fischfauna relevant.
Die neue EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie
Seit 28. Mai 2024 ist die neue „Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden “ in Kraft und muss bis Ende Mai 2026 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie beinhaltet keine individuellen Sanierungspflichten für Wohngebäude, sondern nur Vorschriften zu Maßnahmen zur Minderung des Energieverbrauchs. Für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, wurden Sanierungspflichten bis 2030 verankert, allerdings nur für jene 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz. Bis 2033 sind 26 % der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz zu sanieren. Bezüglich der Verpflichtung zum Austausch von Heizkesseln, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wurde 2040 nur als indikatives Ziel festgelegt. Damit bleibt den Mitgliedstaaten bis 2050 Zeit für die Klimaneutralität der Gebäude zu sorgen.
Weiters wurde festgelegt, dass das „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ für Neubauten über 1000 m2 ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030 berechnet werden muss, was dazu führt, dass für jedes neue Gebäude eine Ökobilanz erstellt werden muss.