Das Sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windkraftanlagen in bezeichneten Positivzonen zu schaffen. Zwei der hierbei vorgesehenen Positivzonen befinden sich inmitten des Luchs-Kerngebiets und eine von ihnen grenzt an ein streng geschütztes Naturschutzgebiet (Natura-2000 Gebiet) an.
Die Verordnung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Unions- und Völkerrecht. Aufgrund der Nähe einer der Positivzonen zu einem Natura- 2000 Gebiet wäre die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen. Luchse sind unionsrechtlich streng geschützt und erfüllen wesentliche Ökosystemfunktionen. Auf Lebensraumveränderungen reagieren sie sehr empfindlich.
Aufgrund des mehrfachen Bezugs zum Unionsumweltrecht wären anerkannte Umweltorganisationen, wie WWF oder ÖKOBÜRO, effektiv an dem Verordnungserlassungsverfahren zu beteiligen gewesen. Eine solche effektive Öffentlichkeitsbeteiligung fand jedoch nicht statt.