Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes
Am 25.1.2024 beschloss der Wiener Landtag eine Novelle zur Verschärfung des Wiener Baumschutzgesetzes. Insbesondere das Regime der Ersatzpflanzungen erhielt dabei ein Makeover. Neben der künftigen Vorschreibung größerer Ersatzbäume, können diese von nun an, wenn am alten Standplatz oder im näheren Umfeld nicht möglich, im gesamten Bezirk eingesetzt werden. Die Pflicht zur Pflege des Ersatzbaumes wurde von 5 auf 10 Jahre verlängert. Auch die Höhe der Ausgleichszahlungen im Fall einer unmöglichen Ersatzpflanzung sowie Strafzahlungen für ungenehmigte Baumfällungen wurden angehoben. Um die bisherigen Unklarheiten betreffend die Ausnahme von der Genehmigungspflicht zur Fällung von Obstbäumen auszuräumen, wurde nun eine Liste der genehmigungsfrei fällbaren Obstbaumarten normiert. Nicht gelistet und somit geschützt sind u.a. der schwarze Holunder und der Maulbeerbaum.
Gesetzesentwurf des neuen Wiener Baumschutzgesetzes
Neue digitale Plattform zu IPPC-Anlagen
Das BMK stellt mit “IPPC Austria” eine digitale Plattform zur Verfügung, auf der Informationen über IPPC-Anlagen in ganz Österreich zentral in einem öffentlich zugänglichen Register dargestellt werden.
Die Plattform verfügt über eine interaktive Karte der IPPC-Anlagen in Österreich, aber auch Berichte erfolgter Umweltinspektionen, gemeinschaftsrechtliche Regelwerke und Fachinformationen werden hier veröffentlicht. Damit werden unter anderem die Berichtspflichten der IE-Richtlinie (2010/75/EU) national umgesetzt.
Starke Kritik des VfGH an fehlender Interessenabwägung bei Raumordnungsentscheidungen der Gemeinde Hinterstoder
Der VfGH hob, vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder im Jahr 2019 beschlossene, Änderungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf. Nur der nordöstliche Teil der betroffenen Liegenschaft, auf welcher das Land Oberösterreich zuvor die “Villa Penham” als Landeserholungsheim betrieben hatte, hatte ursprünglich die Widmung “Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet" aufgewiesen. Wohl um die Liegenschaft für den späteren Käufer attraktiv zu machen, widmete der Gemeinderat 2019 auch den bis dato als “Grünland” gewidmeten südwestlichen Teil der Liegenschaft auf Tourismusgebiet um. Daraufhin wurden ein Bebauungsplan erstellt und eine Bauplatzbewilligung sowie eine Baubewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes erteilt.
Der VfGH kritisierte die Vorgehensweise scharf und erklärte die Änderungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes sowie den darauf basierenden Bebauungsplan nun für gesetzwidrig. Der Gemeinderat hatte für die Entscheidung relevante und notwendige Unterlagen erst nach seiner Beschlussfassung eingeholt und in den Planungsunterlagen nicht nur keinerlei Interessenabwägung vorgenommen, sondern generell vollkommen unterlassen, sich mit den betroffenen Interessen auseinanderzusetzen.
VfGH Entscheidung zu Hinterstoder
EuGH zur Rechtmäßigkeit, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen im Einklang mit der Aarhus Konvention einzuschränken
Im Fall C‑252/22 vom 11.1.2024 stellte der EuGH klar, dass eine rumänische, nationale Norm, welche die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfes gegen Verwaltungshandlungen mit Umweltbezug, außer für anerkannte Umweltorganisationen, an den Nachweis eines “berechtigten privaten Interesses” bindet, im Einklang mit Artikel 9 Abs 3 der Aarhus Konvention steht, da keine bestimmte Kategorie der “Mitglieder der Öffentlichkeit” der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt wird.
Außerdem stellte er im Hinblick auf das Gebot, dass Gerichtsverfahren, nicht “übermäßig teurer” sein dürfen, fest, dass Gerichte, um die Einhaltung der Anforderungen des Art 9 Abs 4 Aarhus Konvention zu gewährleisten, bei der Verurteilung einer Partei zur Tragung der Verfahrenskosten, sämtliche Umstände des Einzelfalls, einschließlich des Interesses der Partei und des mit dem Umweltschutz verbundenen Allgemeininteresses, zu berücksichtigen haben.