Zum Hintergrund
Dem Verfahren vorangegangen war ein Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen nach dem OÖ Umweltschutzgesetz (OÖ USchG) an das Land OÖ. Die beiden Antragstellerinnen ÖKOBÜRO und WWF Österreich verlangten darin die Herausgabe zweier Endberichte der Studien, welche die Auswirkungen von Fischotterentnahmen auf den Fischbestand an verschiedenen Gewässerabschnitten in OÖ untersuchten. Immer wieder werden diese zur Begründung von Entnahme-Entscheidungen von Fischottern verwendet, obwohl sie nicht öffentlich verfügbar - und damit keiner Prüfung zugänglich - sind.
Die OÖ Landesregierung als zuständige Behörde wies das Begehren zunächst mittels Bescheides ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltberichte handelte. Als solche würden einerseits die Mitteilungsschranken des § 17 Abs 1 OÖ USchG und andererseits die Ablehnungsgründe gemäß § 17 Abs 2 OÖ USchG zum Tragen kommen. Laut der Behörde würde die Ablehnung insbesondere dem Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Information bezieht, dienen. Die vollständige Bekanntgabe der beiden Studien habe nach Ansicht der Landesregierung – in erster Linie wegen der behaupteten nicht aussagekräftigen Ergebnisse – negative Auswirkungen auf den ganzheitlichen Schutz des Fischotters zur Folge. Darüber hinaus sei der Schutz von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen, weil in den Studien an mehreren Stellen die Lage der getöteten Fischotter dargestellt bzw. Befischungsstrecken beschrieben werden. Aus diesen Informationen könnten laut der Behörde angeblich die zuständigen Jagdausübungsberechtigten herausgefunden werden.
Gegen diesen Bescheid brachten die beiden Antragstellerinnen zunächst eine Beschwerde ein, über die die Behörde aber mittels Beschwerdevorentscheidung entschied. In dieser brachte sie im Wesentlichen eine gleichlautende Begründung vor und lehnte das Begehren erneut ab. Dagegen zogen die beiden Umweltschutzorganisationen schließlich mittels Vorlageantrags vor das Landesverwaltungsgericht (LVwG) OÖ.
Entscheidung des LVwG OÖ: Behörde muss Studien herausgeben
Das zuständige Verwaltungsgericht gab der Beschwerde nun statt. In der Entscheidung LVwG-552558/3/KH/FS – 552559/2 vom 27. September 2023, stellte es fest, dass es sich bei den begehrten Umweltinformationen, wie von ÖKOBÜRO und WWF Österreich vorgebracht, tatsächlich um Umweltzustandsdaten handle.
Laut dem Verwaltungsgericht würden keine Mitteilungsschranken vorliegen: Insb. handle es sich ja ausdrücklich um die Endberichte der Studien, daher betreffe das Material jedenfalls keine noch nicht abgeschlossenen Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Weiters kann (auch) das LVwG OÖ nicht nachvollziehen, worin der angeblich drohende Nachteil für die betroffenen Umweltbereiche, vor denen es zu schützen gilt, durch die belangte Behörde gesehen wird. Insbesondere weil die Ergebnisse der Studien ja gerade belegen würden, dass der Fischotter – übrigens eine unionsrechtlich streng geschützte Tierart – als Schädiger des Fischbestandes gerade nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
Besonders relevant sind auch die Aussagen des Gerichts den Datenschutz betreffend: So führt das erkennende Verwaltungsgericht aus, dass die Mitteilung von Umweltinformationen zwangsläufig mit der Verwendung von personenbezogenen Daten verbunden sei. Daher sei im Regelfall auch immer das Grundrecht auf Datenschutz berührt. Mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum sei aber noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Informationen getätigt. Vielmehr betont das Landesverwaltungsgericht, dass zu prüfen sei, ob durch die Herausgabe der Umweltinformationen tatsächlich schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden. Das sei hier aber gerade nicht der Fall.
Als Konsequenz dieser Gerichtsentscheidung hat die OÖ Landesregierung nun die beantragten Endberichte zu den Studien herauszugeben. Ein großer Erfolg – auch für den Artenschutz! Damit wird außerdem klar: Behörden müssen grundsätzlich Auskunft erteilen, sofern nicht triftige Gründe dagegensprechen.
Weitere Informationen:
Entscheidung des LVwG OÖ vom 27.9.2023, LVwG-552558/3/KH/FS – 552559/2 (noch nicht im RIS veröffentlicht)