Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland nach der FFH-RL
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Irland einige seiner Verpflichtungen aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nicht erfüllt hat. Nach Art 4 Abs 4 und Art 6 Abs 1 der FFH-RL war Irland verpflichtet, ein Netz von Gebieten auszuweisen, in denen wichtige oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder bestimmte seltene oder empfindliche Lebensraumtypen in einem auf europäischer Ebene bedeutenden Ausmaß vorkommen. Darüber hinaus wären konkrete Erhaltungsziele und gebietsspezifische Erhaltungsmaßnahmen festzulegen gewesen. Irland führte dazu aus, dass die Gebiete bereits nach nationalem Recht geschützt wären und teilweise schon Schutzgebietsgruppen geschaffen worden wären. Der EuGH stellte diesbezüglich jedoch fest, dass derartige Maßnahmen nicht ausreichend bzw. zu wenig konkret wären.
Zur Entscheidung des EuGH
Klimaklage der Kinder von VfGH aus formalen Gründen zurückgewiesen
Zwölf Kinder und Jugendliche hatten einen Individualantrag auf Überprüfung des Klimaschutzgesetzes beim Verfassungsgerichtshof eingereicht („Klimaklage“). Nun wurde diese aus formalen Gründen zurückgewiesen. Der Antrag sei zu eng gefasst gewesen und die beantragte Aufhebung würde die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, so der VfGH. Eine Aufhebung des Klimaschutzgesetzes im (zu engen) Umfang hätte zur Folge, dass der Bund für sämtliche Maßnahmen zum Klimaschutz verantwortlich wäre, und nicht nur für die Führung von Verhandlungen. Dies würde aber einen Gesetzesinhalt bedeuten, den der VfGH dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne.
Zum Beschluss des VfGH
VwGH: Auskünfte über Baumfällungen gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2023 betreffend einer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz bezüglich Baumfällungen, Ersatzpflanzungen und Grundstücksadressen bestätigt, dass solche Daten Umweltinformationen im Sinne des UIG sind. Allerdings sei bei den Grundstücksadressen zu beachten, dass eine Interessensabwägung vorgenommen werden müsse. Soweit schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten bestünden, müssen diese gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen abgewogen werden. Diese vorerst durch das Landesverwaltungsgericht unterlassene Abwägung wurde nun nachgeholt und im Ergebnis festgestellt, dass die Auskünfte zu den Baumfällungen zu erteilen sind, da die Entfernung von Bäumen in der Regel keinen Rückschluss auf höchstpersönliche Lebensumstände zulassen.
Zum Erkenntnis des VwGH
BVwG: Keine Bewilligung für das Pumpspeicherkraftwerk Koralm
Die ursprünglich positiv ausgefallene Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Pumpspeicherkraftwerks auf der Koralm wurde vom Bundesverwaltungsgericht überprüft und der Antrag auf Genehmigung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die steiermärkische Landesregierung das Natura 2000-Gebiet Koralpe noch nicht als Europaschutzgebiet ausgewiesen hatte, wozu sie eigentlich verpflichtet gewesen wäre. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz enthält eine Bestimmung für den vorläufigen Schutz künftiger Europaschutzgebiete. Demnach sind sämtliche Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können – also auch das geplante Kraftwerk.
Zur Pressemitteilung des BVwG