Die Schwerpunkte der Novelle: Erneuerbare, Klima- und Bodenschutz
Erklärtes Ziel der UVP-Novelle war unter anderem der bessere Schutz des knapper werdenden Guts „Boden“, was sich gleich an mehreren Stellen der Novelle zeigt: die Schwellenwerte für bodenintensive Projekte wurden gesenkt oder neu eingeführt, wie etwa bei Logistikzentren und Chalet-Dörfern. Darüber hinaus ist nun der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ein Bodenschutzkonzept beizulegen, in dem durch die Projektwerbenden der sparsame Umgang mit dem Boden darzulegen ist. Ein mangelhaftes Konzept könnte schließlich auch zum Versagen der Genehmigung führen.
Der zweite Schwerpunkt des Klimaschutzes schlägt sich ebenfalls an mehreren Stellen nieder: Die UVE muss nun noch mehr Angaben zum Klimaschutz beinhalten und besonders treibhausgasintensive Projekte wie Erdöl- und Gasförderung erhalten ebenfalls neue Schwellenwerte. Auch soll mit der Novelle der Ausbau erneuerbarer Energien gestärkt werden, indem diese unter Umständen auch bei fehlender geeigneter Widmung gebaut werden dürfen, wenn in dem betroffenen Bundesland keine geeigneten Flächen ausgewiesen wurden. Diese Widmungsdurchbrechung erhöht den politischen und nun auch rechtlichen Druck auf jene Länder, die sich bislang weigerten, etwa geeignete Zonierungen für Windkraft durchzuführen.
SUP wird gestärkt, Verfahren mehr strukturiert
Eine Strategische Umweltprüfung bietet die Möglichkeit, höherrangige Planungsfragen vorab auf ihre Verträglichkeit zu untersuchen. Sie erhalten in der UVP-Novelle 2023 eine stärkere Bedeutung, da in Gebieten, die entsprechend geprüft wurden, bestimmte Aspekte wie das Landschaftsbild in der UVP nicht mehr behandelt werden müssen. Auf Seiten der Verfahrensbestimmungen wurden mehrere Abläufe vor Behörde und Verwaltungsgericht, etwa bezüglich des zu erstellenden Zeitplans, konkretisiert und die Möglichkeit von reinen Online sowie Hybridverhandlungen geschaffen. Auch erhalten künftig Beschwerden ohne erkennbare Substanz keine automatische aufschiebende Wirkung mehr und müssen eine solche erst beantragen.
Die Novelle ist mit 23.3.2023 in Kraft getreten, nachdem im Zuge eines Redaktionsversehens in § 46 Abs 29 UVP-G das Inkrafttreten mit einem Platzhalter nicht ausgefüllt wurde. So lautet der Gesetzestext dort: „neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft“. Wie jedoch auch der VwGH bereits festgehalten hat, ist eine solche Bestimmung dahingehend auszulegen, dass das Gesetz am Tag nach der Kundmachung in Kraft tritt (VwGH 28.1.2000, 2000/02/0004).
Weitere Informationen:
ÖKOBÜRO Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzesentwurf 2022