Und (fast) jährlich grüßt das Murmeltier – das UVP Gesetz wird erneut einer Novellierung unterzogen. Wie auch bei vergangenen Novellen sollen damit die UVP-Verfahren beschleunigt werden, aktuell steht dabei die Energiewende im Fokus. Dazu richtete das zuständige Klimaministerium (BMK) im Vorfeld eine „Arbeitsgruppe Verfahrenseffizienz“ ein, um gemeinsam mit Expert:innen aus der Praxis über sinnvolle Maßnahmen zu diskutieren und entsprechende Empfehlungen abzuleiten. Einige der Vorschläge sind auch in der Novelle zu finden, andere wurden jedoch nicht umgesetzt bzw. sogar entgegenstehende Maßnahmen gesetzt.
Anders als oft in der Vergangenheit beinhaltet diese Novelle aber nicht nur Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung. So wurde etwa der Faktor Bodenschutz und Reduktion von Bodenverbrauch als Genehmigungskriterien verankert und Schwellenwerte für Vorhaben wie Seilbahnen, Einkaufszentren, Parkplätze und Wasserkraft gesenkt. Künftig sollen außerdem online Verhandlungen möglich sein und eine elektronische Aktenführung erleichtert werden.
Kritisch zu sehen sind jedoch erneute Einschränkungen der Öffentlichkeit. Künftig sollen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können, vorausgesetzt der betroffene Fachbereich wurde nicht bereits geschlossen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Öffentlichkeit meist nur wenige Wochen Zeit hat, sich in die komplexen und umfangreichen Unterlagen einzulesen, eine Stellungnahme zu erarbeiten und eigene Gutachten in Auftrag zu geben, die dann auch bereits fertig sein müssen, um Gehör zu finden. Für effektive Beteiligung ist daher die Einhaltung von sinnvollen Mindestfristen unbedingt erforderlich.
Unionsrechtlich problematisch sind die geplanten Erleichterungen für Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen. Erstere werden im UVP-Verfahren dann gesetzt, wenn ein Projekt einen tiefgehenden Eingriff in geschützte Lebensräume oder Arten vorsieht. Die Maßnahmen dienen dem Ausgleich und Schutz des Ökosystems und stellen damit eines der wichtigsten Elemente des Naturschutzes in UVP-Verfahren dar. Künftig soll es jedoch ausreichen ein Konzept vorzulegen statt Ausgleichsmaßnahmen hinreichend zu konkretisieren. Außerdem soll die Möglichkeit der Ausgleichszahlung geschaffen werden, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich sind. Erst in einem Änderungsverfahren (bei Konzeptgenehmigungen) oder gänzlich unabhängig vom Projekt (bei Ausgleichszahlungen) würden die Ausgleichsmaßnahmen schließlich konkretisiert. Das widerspricht jedoch den Voraussetzungen der UVP- und der FFH-Richtlinie.
Anders als öffentlich oft propagiert führen solche Maßnahmen, welche die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Berücksichtigung des Naturschutzes weiter schwächen, nicht zur gewünschten Verfahrensbeschleunigung – im Gegenteil, wissenschaftliche Studien weisen darauf hin, dass sich Verfahren dadurch nur noch länger ziehen. ÖKOBÜRO hat gemeinsam mit der BOKU Wien in einer qualitativen Studie die wichtigsten Erfolgsfaktoren für Umweltverfahren herausgearbeitet und dafür umfangreiche Interviews mit Verfahrensbeteiligten geführt sowie 56 UVP-Genehmigungsbescheide analysiert. Das Ergebnis: Die fünf wesentlichen Faktoren sind ausreichende Ressourcen für die Behörde, gutes Verfahrensmanagement, vollständige Beurteilungsgrundlagen der Projektwerbenden, eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit und verbindliche und kohärente strategische Planungen. Vieles davon ist im UVP-G nicht umfassend regelbar. Allerdings wurde die Strategische Umweltprüfung (SUP) in der Novelle gestärkt und bei fehlenden Energieraumplanungen der Bundesländer für Windkraftanlagen soll dies künftig kein Genehmigungshindernis mehr sein. Das erhöht den Druck auf die Bundesländer Versäumnisse auf Planungsebene zu beheben.