Der VwGH trifft dabei relevante Aussagen zu diversen Rechtsgebieten, allen voran zum Verhältnis von Strategischer Umweltprüfung SUP und UVP.
Salzburgleitung genehmigt – SUP nicht nötig
Ein wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens war sicherlich die Frage, inwiefern der Netzentwicklungsplan, der der Leitung zugrunde liegt, einer Strategischen Umweltprüfung hätte unterzogen werden müssen und wie sich das Fehlen einer eben solchen auf die UVP Genehmigung des konkreten Projektes auswirken würde. Der VwGH bestätigte dabei das BVwG darin, dass für ein konkretes Projekt keine SUP notwendig wäre, widersprach jedoch der Annahme, dass eine solche unterlassene Prüfung eines Plans für das UVP-Verfahren keine Auswirkungen haben könne. Der Gerichtshof stellte somit fest, dass die SUP-Pflicht des Netzentwicklungsplanes durchaus relevant sein könnte, verneinte jedoch im konkreten Fall die Relevanz. Der VwGH begründete dies damit, dass sich auch dann ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bau der Leitung ergeben würde, wenn der Netzentwicklungsplan nicht zur Anwendung komme und somit eine allfällige Rechtswidrigkeit im Plan – durch die fehlende SUP – nicht auf den konkreten Fall durchschlagen würde. Mit der Nicht-Anwendung des Planes und damit der Außerachtlassung der SUP Pflicht ist für den Gerichtshof auch eine Vorlage der Frage an den EuGH hinfällig.
Salzburgleitung braucht keine Erdkabel
Ebenfalls bestätigt der VwGH die Ermittlungsergebnisse des BVwG hinsichtlich der Frage der Verkabelung im Projekt. Damit bleibt die Entscheidung aufrecht, dass Erdkabel derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechen und daher keine Pflicht dazu besteht, Projekte dergestalt auszuführen. Ob dieses Aufrechterhalten der Ergebnisse der unteren Instanz gleichzeitig die höchstgerichtliche Klarstellung der „Erdkabelfrage“ ist, auf die manche gehofft haben, lässt sich jedoch noch streiten, da eine eigene inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgte.
Vogelschutz und Tötungsrisiko
Die Vogelschutzrichtlinie der EU sieht ein generelles Tötungsverbot für geschützte Tierarten vor und auch dieser Thematik musste sich der VwGH angesichts der Hochspannungsleitungen annehmen. Dabei geht es im gegenständlichen Projekt um die Inkaufnahme von Tötungen, die der Gerichtshof dann als relevant beurteilt, wenn es durch die Leitungen zu einer signifikanten Erhöhung des Risikos im Verhältnis zum allgemeinen Naturgeschehen kommt. Begründet wird dieser Ansatz durch den VwGH mit einer Unterscheidung zwischen den Richtlinien und der Unterscheidung zwischen Schutzgebiet und allgemeinem Artenschutz. Ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ sah der VwGH nicht als gegeben, weshalb dessen strengerer Schutz nicht greift.
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