Parallelen zu anderen Bundesländern
Wien steht kurz davor, einen Teil der Aarhus Konvention in unionsrechtlich determinierten Bestimmungen umzusetzen. Im Juni wurde ein aktueller Gesetzesentwurf präsentiert, der eine Anpassung des Nationalparkgesetzes, des Naturschutzgesetzes, des Fischereigesetzes und des Jagdgesetztes umfasst.
Zunächst fällt dabei auf, dass die Herangehensweise weitgehend Ähnlichkeiten zu den von anderen Bundesländern gewählten Umsetzungsbestimmungen aufweist. So wird etwa anstelle einer Parteistellung in Verfahren zur Naturverträglichkeitsprüfung eine Sonderform der Beteiligung samt Beschwerdebefugnis an das Verwaltungsgericht geschaffen.
Wenngleich Österreich als Vertragspartei der Aarhus Konvention die völkerrechtliche Umsetzungsverpflichtung im gesamten nationalen Recht trifft, sind vom präsentierten Entwurf nur unionsrechtlich geregelte Angelegenheiten erfasst. Bedauerlicher Weise sieht Wien genauso wenig wie andere Bundesländer Rechtsmittel gegen Pläne und Programme vor. Auch fehlt die Möglichkeit, eine Naturverträglichkeitsprüfung zu beantragen, wie sie etwa in Salzburg vorgesehen ist.
Kurze Kundmachungsfristen
Im Unterschied zu den beschlossenen Novellen der anderen Bundesländer müssen Umweltorganisationen bereits innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Verfahren auf der elektronischen Plattform ihre Teilnahme erklären. Jene Bewilligungen, bei denen zwar keine Teilnahme am vorangehenden Verfahren, aber ein Beschwerderecht vorgesehen ist, werden für vier Wochen auf der elektronischen Plattform veröffentlicht. Während andere Bundesländer eine, zumeist zweiwöchige, Frist für die Zustellungsfiktion vorsehen, gelten die Bescheide in Wien laut dem Entwurf mit dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Umweltschutzorganisationen haben somit besonders die Wiener Plattform nicht nur regelmäßig, sondern häufig abzurufen, um nicht zu riskieren, dass sie die dadurch verkürzte Stellungnahme- bzw Beschwerdefrist verpassen.
Keine rückwirkende Anwendbarkeit
Ein weiteres Unicum der Wiener Lösung stellt der Ausschluss der Rückwirkung der Umsetzungsbestimmungen dar. Die neu geschaffenen Bestimmungen sollen weder auf Verfahren anzuwenden sein, die bei Inkrafttreten der Novelle bereits abgeschlossen sind, noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren. Dies überrascht, zumal der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst im Juni 2019 feststellte, dass von einer Rückwirkung der Konventionsrechte bis 2009 auszugehen ist. Dass eine rückwirkende Anwendbarkeit in allfälligen Verfahren von der Rechtsprechung dennoch zugestanden wird, ist demnach zu erwarten.
Weitere Informationen:
Begutachtungsentwurf des Landes Wien
ÖKOBÜRO Positionspapier zur Umsetzung der Aarhus Konvention auf Landesebene
VwGH Ra 2018/07/0380 bis 0382-9 zur Rückwirkung von Rechtsmitteln