Vorabentscheidungsverfahren zum Schutz von Hamstern aufgrund der Habitatrichtlinie
Die Stadt Wien befasst sich derzeit mit einer Verwaltungsstrafe aufgrund des Wiener Naturschutzgesetzes wegen der Störung von Feldhamstern durch Bautragende. In diesem Zusammenhang hat sich der Magistrat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Dieser hat nun über die Anwendbarkeit von Art 12 Abs 1 lit d der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie 92/43/EWG zu urteilen, der die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten verbietet. Die vorgelegten Fragen beziehen sich im Wesentlichen darauf, inwieweit das Verbot auch auf bereits verlassene Ruhestätten von geschützten Tierarten anzuwenden ist, wann von einer Fortpflanzungsstätte die Rede sein kann und in welchen Ausmaß Eingriffe in solche Stätten zulässig sein können. Vorabentscheidungsverfahren zu C-477/19 (Grand hamster)
Fahrplan zum besseren Zugang zu Gerichten im EU-Umweltrecht
Die Kommission arbeitet derzeit an einer Verordnung, die Mitgliedern der Öffentlichkeit verbesserte Möglichkeiten gewähren soll, EU-Behörden zur Rechenschaft zu ziehen, sofern sie die Rechte und Pflichten mit Umweltbezug missachten. Davon betroffen sind etwa sauberes Wasser, Luftqualität und Abfallbewirtschaftung. Einzelne Personen und Umweltschutzorganisationen sollen dadurch in allen Mitgliedstaaten besseren Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren auf EU-Ebene sowie zu den nationalen Gerichten erhalten. Der Fahrplan zu dieser Verordnung kann bis 3. April 2020 im Rahmen des Konsultationsverfahrens kommentiert werden. Konsultationsverfahren zum besseren Zugang zu Gerichten
Öffentliche Konsultation zum Europäischen Klimagesetz
Anfang März veröffentlichte die EU-Kommission den Verordnungsvorschlag COM (2020) 80 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (Europäisches Klimagesetz). Dadurch soll das im europäischen „Green Deal“ verankerte Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft in Europa bis 2050 erreicht werden. Der Vorschlag zieht unter anderem in Erwägung, die Reduktionsziele bis 2030 bei Treibhausgasen auf 50 % bzw 55 % im Vergleich zu 1990 zu erhöhen. Die erforderlichen Maßnahmen für das Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 sollen in fünfjährigen Abständen evaluiert werden. Interessierte Personen und Organisationen können dazu bis 1. Mai 2020 online Stellung nehmen. Konsultationsverfahren zum Europäischen Klimagesetz
Umsetzungsausschuss zur Aarhus Konvention überprüft Umsetzung durch die Vertragsparteien
Von 9. bis 13. März tagte das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) in Genf bereits zum 66. Mal. In unterschiedlichen Sitzungen wurde unter Teilnahme der jeweiligen Vertragsstaaten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft die Umsetzung der Konvention diskutiert. Im dort diskutierten slowakischen Fall zur Entscheidung VI/8i der Vertragsstaatenkonferenz ging es vorwiegend um den Zugang zu Umweltinformationen in Zusammenhang mit Atomkraftwerken. In der Sitzung zur Entscheidung VI/8e betreffend die Tschechische Republik hingegen waren die Einbindung der Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen im Umweltbereich, der Zugang zu Gerichten im Bereich Lärmschutz sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge der Bewilligung von Atomkraftwerken zentrale Themen.
Auch zu Österreich ist im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung VI/8b weiterhin ein Verfahren anhängig. Hier wurde die bisherige Umsetzung der Rechtsstellung von Umweltschutzorganisationen nach Art 9 Abs 3 Aarhus Konvention sowie die in diesem Zusammenhang noch von Seiten Österreichs erforderlichen Schritte besprochen. Schließlich thematisierte das ACCC in der Sitzung zum Fall ACCC/M/2017/3 betreffend die Europäische Union unter anderem die Einbindung der Öffentlichkeit durch die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Nationalen Energie- und Klimaschutzpläne (NEKP). UNECE-Website zu den Umsetzungsverfahren