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EuGH klärt die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen bei behördlicher Untätigkeit
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VwGH hebt Genehmigung für die Skigebietserweiterung Hochsonnberg (Salzburg) auf
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OGH klärt den Umfang der Haftung bei der Waldbewirtschaftung
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Klimanotstand rechtfertigt zivilen Ungehorsam
EuGH klärt die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen bei behördlicher Untätigkeit
Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen und in München Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität (wie ein Verkehrsverbot für bestimmte Dieselfahrzeuge) zu treffen, kann nur dann Zwangshaft gegen sie verhängt werden, wenn es dafür im nationalen Recht eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage gibt und wenn die Zwangsmaßnahme verhältnismäßig ist. Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist nämlich kein absolutes Recht und kann Einschränkungen unterliegen. Nur für den Fall, dass die mit der Verhängung von Zwangshaft verbundene Einschränkung des Rechts auf Freiheit diesen Voraussetzungen genügt, würde das Unionsrecht den Rückgriff auf eine solche Maßnahme nicht nur gestatten, sondern gebieten. Es ist nun Sache des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
EuGH 19. 12. 2019, Rs C-752/18 (Deutsche Umwelthilfe / Freistaat Bayern)
VwGH hebt Genehmigung für die Skigebietserweiterung Hochsonnberg (Salzburg) auf
Der VwGH hob die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Skigebietserweiterung Hochsonnberg in Salzburg auf, weil die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Punkten mangelhaft war. Die artenschutzrechtliche Beurteilung für Raufußhühner wurde etwa nicht nach der maßgebenden Rechtslage vorgenommen, die vom Salzburger Naturschutzgesetz verlangte Abwägung der Naturschutzinteressen gegenüber den Interessen des Tourismus wurde nicht dem Gesetz gerecht. Zudem deckte die mündliche Verhandlung nicht alle Verhandlungsthemen vollständig ab.
VwGH 16. 12. 2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068
OGH klärt den Umfang der Haftung bei der Waldbewirtschaftung
Es war zu klären, ob sich der leicht fahrlässig handelnde Forstwirtschaftsmeister auch dann auf die Bestimmung des § 176 Abs. 3 Forstgesetz berufen kann, wenn der Schaden außerhalb des Waldes eintritt. Nach dieser Norm haftet eine an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz eines damit im Zusammenhang entstandenen Schadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch der hier zu prüfende Fall ist von dieser Regel umfasst, zumal der Beklagte den Schaden im Zuge der „Waldbewirtschaftung“ verursacht hat.
OGH 26. 11. 2019, 4 Ob 203/19k
Klimanotstand rechtfertigt zivilen Ungehorsam
In der Schweiz wurden zwölf junge Klimaaktivisten freigesprochen, die eine Bankfiliale der Großbank Credit Suisse besetzt hatten, um gegen klimaschädliche Geschäfte der Bank zu demonstrieren. Das Lausanner Bezirksgericht befand, dass die Angeklagten aus Gründen eines „rechtfertigenden Notstandes" gehandelt hätten. Das Vorgehen der AktivistInnen sei angesichts der Klimakatastrophe „notwendig und angemessen" gewesen; die Aktion habe darauf abgezielt, „die Bank zu einer Reaktion zu bewegen, und sei der einzige Weg gewesen, um die notwendige Aufmerksamkeit von den Medien und der Öffentlichkeit zu erhalten".