Klimaschutz-Verpflichtungen auf unterschiedlichen Ebenen
In der öffentlichen Debatte dreht sich derzeit einiges um das Abkommen von Paris und die Verpflichtung zu Erstellung nationaler Energie- und Klimaschutzpläne. Zur Umsetzung dieser Ziele legt das EU Klima- und Energiepaket 2007 fest, dass der unionsweite Ausstoß an Treibhausgasen bis zum Jahr 2020 um 20 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren ist. Dazu wurde u.a. die Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen (sog. „Effort-Sharing-Decision“) erlassen. Im Zeitraum von 2021 bis 2030 ist Österreich aufgrund der Verordnung (EU) 2018/842 dazu verpflichtet, eine Reduktion der Treibhausgasemissionen von 36 % im Vergleich zu 2005 erreichen.
Die Effort-Sharing-Decision ist im Klimaschutzgesetz umgesetzt, das jährliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren wie Landwirtschaft, Verkehr oder Abfallwirtschaft festlegt. Die Treibhausgas-Emissionen der nicht vom Emissionshandel erfassten Quellen sind demgemäß bis 2020 um 16 % gegenüber 2005 zu reduzieren. Dementsprechend ist die Bundesregierung nun gefragt, ausreichende rechtliche Rahmenbedingungen zu setzen, damit Österreich einen ausreichenden Beitrag zur Eindämmung der Klimakrise leistet.
Wie können Österreicherinnen und Österreicher ihre Rechte durchsetzen?
Die Stiftung UGRENDA schaffte es mit ihrer Klimaklage, die seitens der Niederländischen Regierung wirkungsvollere Klimaschutzmaßnahmen fordert, bereits in die letzte Instanz und wurde bereits zwei Mal bestätigt. In Deutschland erhoben die Umweltschutzorganisation BUND, der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV), und mehrere Einzelklägerinnen und -kläger wegen der unzureichenden Klimapolitik Ende 2018 eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Auch in anderen Ländern, wie den USA, Belgien oder der Schweiz sind derzeit ähnlich Klagen anhängig.
Da sich die Rechtslage in Österreich anders gestaltet, sind anstelle einer an die Regierung gerichteten Klage vorwiegend Individualanträge an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund der Verletzung von Grund- und Menschenrechten denkbar. Der Begriff „Klimaklage“ ist in diesem Zusammenhang also etwas irreführend. Auf diesem Weg kann die Prüfung einzelner Rechtsvorschriften dahingehend erwirkt werden, ob sie gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Recht, verstoßen. Mit solchen Individualanträgen könnten somit etwa rechtliche Bestimmungen, die dem Klimaschutz entgegenstehen bzw. klimaschädliches Verhalten fördern, bekämpft werden. Ausschlaggebend dafür ist jedoch eine konkrete individuelle Betroffenheit der Antragstellenden durch die zu überprüfende Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung. Diese ist in Verbindung mit dem Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, wie etwa das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Eigentum, vorzubringen.
Hintergrund
Greenpeace CEE sowie verschiedene Privatpersonen beschlossen im Sommer 2019 mit Unterstützung von ÖKOBÜRO und der Kanzlei Krömer durch rechtliche Mittel verstärkten Klimaschutz in Österreich zu erwirken. Bislang gibt es keine Rechtsprechung des VfGH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen.
Weitere Informationen:
- Factsheet zur Klimaklage
- Klimaschutzgesetz – KSG
- Effort-Sharing Decision 406/2009/EG
- Effort-Sharing Verordnung (EU) 2018/842
Download:
Hier kommen Sie zum gesamten Newsflash Umweltrecht September 2019 im pdf Format.