Erweiterung der Beschwerdelegitimation
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.03.2022, GZ Ra 2020/10/0101, neuerlich zur Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltschutzorganisation geäußert. Anlassfall waren forstbehördlich bewilligte Einzelstammentnahmen in einem nach der FFH-Richtlinie geschützten Teil des Nationalparks Hohe Tauern. Die gegen die Fällungsbewilligung eingebrachte Beschwerde der Umweltschutzorganisation wurde vom LVwG Salzburg mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Zeitpunkt der Beschwerde die Fällung bereits abgeschlossen und damit „konsumiert“ war. Der Umweltschutzorganisation fehle es daher am „Rechtsschutzinteresse”. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Verletzung von Unionsumweltrecht
Die Umweltschutzorganisation stützte ihre Beschwerdelegitimation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 9 Aarhus-Konvention auf die Verletzung von Unionsumweltrecht, namentlich der FFH–Richtlinie. Dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C – 664/15, Protect, folgend können anerkannte Umweltorganisationen unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften geltend machen. Dieses Recht beschränkt sich daher nicht auf die Ziele des Art 11 der Richtlinie 2011/21/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Die nationalen Gesetze, die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union, können daher von Umweltschutzorganisationen immer geltend gemacht werden.
Bessere Verfahren: Praxis zeigt Lösungsansätze
Um Umweltverfahren zu verbessern und zügig durchführen zu können, kommt es auf mehrere Faktoren an, wie ÖKOBÜRO gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur in einer 2022 veröffentlichten Studie feststellte. Als solche Erfolgsfaktoren gelten neben der ausreichenden personellen Ressourcenausstattung für die Behörden und Amtssachverständigen auch eine verbindliche Planung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.
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