Nov. 21, 2018, 2:05 p.m.

ÖKOBÜRO: Standortgesetz schwächt Umweltschutz und bringt Rechtsunsicherheit

Projektwerbende können mutwillig eine Instanz ausschalten - Verpflichtende Strategische Umweltprüfung fehlt - Mehr Ressourcen für UVP-Behörden und Sachverständige geboten

Wien (OTS) - Die Regierungsvorlage für das Standortentwicklungsgesetz sieht vor, dass die Behörde spätestens zwölf Monate nach dem Antrag des UVP-Verfahrens entweder das Projekt genehmigen oder abweisen muss. Eine Frist von 18 Monaten, wie heute bereits von der APA verbreitet, ist hingegen nicht nachvollziehbar, da das Verfahren zur Erlangung des Öffentlichen Interesses auch erst eingeleitet werden kann, wenn die UVP bereits läuft.

Besonders heikel erscheint zudem die Zulässigkeit einer verschuldensunabhängigen Säumnisbeschwerde durch Projektwerbende. „Die Regelung darf keinesfalls dazu führen, dass Projektwerbende mutwillig eine Instanz ausschalten können, indem sie etwa die Unterlagen für die Genehmigung nicht vollständig vorlegen. Zumal das Gesetz nicht einmal dann eine Möglichkeit zur Zurückweisung an die erste Instanz vorsieht, wenn die Schuld für die Verzögerung ausschließlich beim Projektwerbenden liegt“, kündigt ÖKOBÜRO-Geschäftsführer eine eingehende rechtliche Prüfung an. Denn laut aktuellem UVP-Bericht des Umweltministeriums sind schon bisher unvollständige Unterlagen der Projektwerbenden einer der Hauptgründe für Verzögerungen in der UVP. Im Schnitt verzögerten in den letzten Jahren unvollständige Unterlagen die UVP-Verfahren im Schnitt um mehr als ein halbes Jahr. Bis zur Ausstellung eines Bescheides durch die Behörde dauerte es damit in UVP-Verfahren durchschnittlich mehr als 13 statt sieben Monate. Beim Autobahn- und Schnellstraßenbau gab es in den letzten zehn Jahren sogar kein Projekt bei dem die Unterlagen unter 21 Monaten komplett gewesen wären. Den Gipfel stellte dabei die Marchfeldschnellstraße S8 West dar, wo die Behörde erst drei Jahre nach Beantragung der UVP alle Unterlagen erhalten hat.

Die voreilige Übertragung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht schwächt zudem die Qualität der Umweltprüfung und sorgt für mehr Rechtsunsicherheit. Die UVP-Behörde ist auf Basis der EU-Gesetzgebung zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet, die das Verwaltungsgericht in dieser Art gar nicht leisten kann. Zudem schränkt das Gesetz den Rechtsschutz deutlich ein, wenn die eigentliche zweite Instanz plötzlich anstelle der ersten Instanz entscheidet. Danach gibt es mit dem Verwaltungsgerichtshof nur noch eine letzte Instanz, der aber nur Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung prüft, aber keine Umweltauswirkungen. Unklar ist auch, wie die Parteien der ersten Instanz im Säumnisfall beim Gericht eingebunden werden.

Nicht zuletzt verstößt der Gesetzesvorschlag nach wie vor gegen die SUP-Richtlinie der EU. Die Verordnung des öffentlichen Interesses für bestimmte Projekte stellt eine Infrastrukturplanung dar, für die die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) verpflichtend ist. Unterbleibt diese, macht das alle auf dieser Basis genehmigten Projekte rechtlich angreifbar.

ÖKOBÜRO empfiehlt daher das Standortentwicklungsgesetz zurückzuziehen und stattdessen die Ressourcen der UVP-Behörden zu verbessern und mehr Amtssachverständige anzustellen.

Link: [Fragen und Antworten zur UVP] (https://goo.gl/cZa8pN)