Schon die Ausgestaltung von Beteiligungs- und Beschwerderechten für Umweltorganisationen im Landesrecht ist uneinheitlich. Diese wird nunmehr ergänzt um eine uneinheitliche Rechtsprechung zu den Aarhus Rechten im Naturschutz: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg äußert sich in zwei gleichgelagerten Fällen divergierend zum Ausmaß der Beteiligung von Umweltorganisationen an artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren. In oberster Instanz obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof, hier für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dadurch für Rechtssicherheit zu sorgen.