Oct. 16, 2018, noon

ÖKOBÜRO: Gutachten belegen: Beschränkung der UVP-Teilnahme von Umweltschutzorganisationen ist europa- und völkerrechtswidrig

Identität von Mitgliedern von Umweltschutzorganisationen ist besonders geschützt; EuGH hat geplante Mindest-Mitgliederzahl bei UVP bereits 2009 ausgeschlossen

Wien (OTS) - Die Regierungsparteien ÖVP und FPÖ beschlossen überraschend im letzten Umweltausschuss, dass künftig nur noch Umweltschutzorganisationen an Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) teilnehmen dürfen sollen, wenn sie Namen und Anschrift ihrer Mitglieder offenlegen und diese zudem die Zahl von 100 übersteigen.

Die vorgesehene Offenlegung der Mitglieder von Umweltschutzorganisationen widerspricht dem europäischen Datenschutzrecht, wie nun ein Gutachten des Verfassungs- und Verwaltungsjuristen Professor Daniel Ennöckl von der Universität Wien bestätigt. Artikel 9 Absatz 1 der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO untersagt die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen. „Solch ‚politische Meinungen‘ lassen sich etwa durch Mitgliedschaften in Parteien, aber auch in Umweltschutzorganisationen herleiten. Eine Ausnahme gegen den Willen der Betroffenen gibt es nur bei ‚erheblichem öffentlichem Interesse‘. Als Beispiele nennt hier die DSGVO etwa die Bekämpfung von Seuchen oder Hilfeleistung im Katastrophenfall. Diesen Anforderungen entspricht die geplante Neuregelung jedenfalls nicht und daher ist sie auch nicht mit der europäischen Datenschutzvereinbarung vereinbar“ so Ennöckl.

In einem zweiten Gutachten legt ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung dar, dass auch die Regelung, dass nur Umweltschutzorganisationen mit mehr als 100 Mitgliedern an UVP-Verfahren teilnehmen dürfen, auf jeden Fall gegen Europa- und Völkerrecht verstößt. „Der Europäische Gerichtshof EuGH hat schon 2009 in einem schwedischen Verfahren eine Mindest-Mitgliederzahl von Umweltschutzorganisationen ausgeschlossen, wenn diese den Zielen der europäischen UVP-Richtlinie zuwiderläuft“ erklärt Umweltjurist Gregor Schamschula, Leiter Bürgerbeteiligung und Recht bei ÖKOBÜRO. „Doch genau das würde mit so einer Beschränkung geschehen, denn die Richtlinie sieht für Umweltschutzorganisationen einen weiten Zugang zu den Gerichten vor.“ Schon bisher gingen durchschnittlich nur zweimal pro Jahr Umweltschutzorganisationen in Österreich gegen UVP-Bescheide vor. Würde der Zugang zu den UVP-Verfahren weiter eingeschränkt, kann man wohl kaum mehr von so einem weiten Zugang sprechen. „Es wäre besser, diesen Abänderungsantrag zurückzuziehen, bevor er im Nationalratsplenum beschlossen wird. Aufgrund des bereits vorliegenden EuGH-Entscheids wäre eine rasche Aufhebung durch den Europäischen Gerichtshof ohnehin sehr wahrscheinlich“ prognostiziert Schamschula.

Links

[Gutachten Datenschutz von Prof. Daniel Ennöckl] (http://www.oekobuero.at/images/doku/stellungnahme_ennoeckl.pdf)

[Gutachten zur Einschränkung von Umweltschutzorganisationen von ÖKOBÜRO] (https://www.ots.at/redirect/oekobuero19)