§ 43a des OÖ Naturschutzgesetzes ermöglichte es, dass Erdgasbohrungen in Molln nahe des Nationalparks Kalkalpen - trotz erhobener Beschwerden – durchgeführt werden konnten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erklärte die Bestimmung als nicht erforderlich und damit verfassungswidrig. Künftig kann die aufschiebende Wirkung nur nach einer behördlichen Einzelfallprüfung durch die OÖ Behörden ausgeschlossen werden.