Im Fall des Abschusses eines Wolfes in Tirol erhoben unter anderem der WWF Österreich und ÖKOBÜRO Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Dieses legte den Fall dem EuGH vor und fragte dort zur Auslegung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen in der FFH-Richtlinie nach. Ende Jänner wurden die Schlussanträge der Generalanwaltschaft veröffentlicht, denen das Gericht in den allermeisten Fällen auch folgt. Diese zeigen: die Abschuss-Praxis in Österreich ist nicht zulässig, die Ausnahmen vom strengen Artenschutz werden zu leichtfertig genehmigt und der Erhaltungszustand des Wolfes lässt stark zu wünschen übrig. Ein Auftrag für Behörden auf allen Ebenen?