Mit der Entscheidung C-661/20 hat der EuGH klargestellt, dass die Slowakei ihren Verpflichtungen aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie nicht ausreichend nachgekommen ist. Sie hat es verabsäumt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume des Auerhuhns bei der Genehmigung und Prüfung von Holzernte- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu treffen und außerdem bestimmte Pläne und Projekte mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Natura 2000-Gebiete nicht angemessen auf ihre Verträglichkeit geprüft.