Mit Entscheidung vom 15.12.2021 zu V 425/2020-9 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die vom Landesvolksanwalt von Vorarlberg angefochtene Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech (LBGl. 41/2019) als gesetzwidrig auf. Vor der Verkleinerung eines Schutzgebietes ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Artikel 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls der Alpenkonvention ist bei Änderungen von Schutzgebietsgrenzen zu beachten und ihm Rahmen der Abwägungsentscheidung anzuwenden.