Mit seinem Erkenntnis vom 14.5.2021 stellt das BVwG für den Ausbau der A22 bei Stockerau fest, dass das Vorhaben in unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist. Dabei stützt sich das Gericht auf EuGH-Judikatur zu Straßenvorhaben, in denen der EuGH entschieden hatte, dass auch Erneuerungen von Straßen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art einem „Bau“ von Straßen gleichkommen können, wenn diese mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind.