Bei der Forstverwaltung der schwedischen Gemeinde Härryda wurden Abholzungen für fast sämtliche Bäume eines Waldgebietes angemeldet. Weder die nationale Forstverwaltung noch die für den Artenschutz zuständige Provinzverwaltung sahen in diesen Maßnahmen einen Verstoß gegen die Verbote der FFH-RL und der Vogelschutzrichtlinie, da sie die Anwendung dieser Verbote von einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Arten abhängig machten. Der EuGH stellte nun im Vorabentscheidungsverfahren in Bezug auf die FFH-RL klar, dass auf den Schutz von Individuen abzustellen ist und daher deren Erhaltungszustand für die Anwendung der Tötungs- und Störungsverbote nicht ausschlaggebend ist.